Anwendung
Der (Pflege-) Überleitungsbogen ist, ähnlich wie der Arztbrief, ein Dokument zur Informationsübermittlung zwischen den behandelnden / versorgenden Personen zweier Einrichtungen und in erster Linie ein Kommunikationswerkzeug für Pflegefachpersonen. Er beinhaltet Informationen zum Zustand einer Person im Moment der Überleitung von einer Pflege- oder Versorgungseinrichtung (z.B. Seniorenheim, ambulante Pflege, Krankenhaus) in eine andere und bildet gleichzeitig das pflegerische Wissen ab. Zur Veranschaulichung der Anwendung des PIO Überleitungsbogen werden hier 2 fiktive Fallbeispiele vorgestellt.
Die Daten aus dem Überleitungsbogen gehören nach § 341 SGB V Absatz 2 Nummer 10 zur pflegerischen Versorgung und können danach in die elektronische Patientenakte (ePA) nach § 341 Absatz 1 Satz 1 eingestellt werden1. Die Nutzung des PIO Überleitungsbogen ist daher innerhalb Deutschlands vornehmlich im ePA-Kontext vorgesehen (analog zum Krankenhaus-Entlassbrief), jedoch wird eine direkte Übermittlung ebenfalls möglich sein (z.B. über KIM).
Anwendergruppen
Vorrangig erstellen Pflegefachpersonen den Überleitungsbogen und sind auch dessen primäre EmpfängerInnen, wobei Informationen aus dem Überleitungsbogen auch in anderen Kontexten wie z.B. in der Ergo- / Physiotherapie nachgenutzt werden können. Auf die Daten in der ePA dürfen mit Einwilligung der Versicherten nach § 339 Personen aus verschiedenen Gesundheitseinrichtungen zugreifen (wie z.B. aus der Stationären Langzeitpflege, Ambulanten Pflegediensten, Krankenhäusern etc.)2, die zur Versorgung der Versicherten in deren Behandlung eingebunden sind, mit einem Zugriff, der die Speicherung und Verwendung oder Verarbeitung von Daten entsprechend § 352 SGB V ermöglicht, soweit dies für die Versorgung der Versicherten erforderlich ist3. Die technischen Zugriffskonzepte, d.h. die Möglichkeiten der Berechtigungsvergabe für die ePA, werden dabei durch die gematik festgelegt.
Das PIO Überleitungsbogen soll zukünftig in sämtlichen Pflegesettings Anwendung finden. Und zwar überall dort, wo Pflegeüberleitung stattfindet:
Leistungserbringer | Einrichtungen |
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SGB XI Pflegeeinrichtungen / -dienste gemäß § 71 SGB XI mit Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI oder Bestandschutz nach § 73 Abs. 3 SGB XI |
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SGB V |
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SGB XII § 13 - Einrichtungen für Menschen mit Behinderung |
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Sonstige Gesundheitszentren unterschiedlicher Trägerschaft aus unterschiedlichen Konzepten und Projekten der sektorenübergreifenden Versorgung | Es gibt derzeit viele unterschiedliche Konzepte und Projekte der sektorenübergreifenden Versorgung. Neben den IGZ und Portzentren gibt es diverse Innovationsfonds-Projekte mit unterschiedlichen Namen, die keiner im SGB V definierten Leistungserbringungsform zugeordnet werden können. In Niedersachsen sind seit 2022 z. B. Regionale Gesundheitszentren ins Krankenhausgesetz aufgenommen worden.
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