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Die Behandelnde Person muss die VoS mit dem Aufrufkontext = 3 (Wiederverordnung) jederzeit aus dem PVS aufrufen können. Diese Anforderung ermöglicht den direkten Aufruf der Verordnungsfunktion „Wiederverordnung“ mit den dazugehörigen Daten. Beispiel: Die Behandelnde Person möchte eine Wiederverordnung für einen Patienten vornehmen.




Aufrufkontext 03: Wiederverordnung