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Die Behandelnde Person muss die VoS mit dem Aufrufkontext = 1 (ohne Aufrufkontext) jederzeit aus dem PVS aufrufen können. Mit diesem Aufrufkontext wird die Behandelnde Person in die Lage versetzt, die VoS ohne Übergabe einer bestimmten Verordnungsfunktion aufzurufen.


ohne Aufrufkontext

Aufrufkontext 01: ohne Aufrufkontext