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Nach der Kommentierungsphase eines medizinischen Informationsobjektes (MIO) schließt sich die gemäß  §355 Abs. 1 SGB V definierte Benehmensherstellungsphase an. Darin wird die KBV mit den in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Verfahrensordnung "Benehmensherstellung Medizinische Informationsobjekte" (pdf) genannten Institutionen das Benehmen herstellen. 

Aufgrund des strukturellen Aufbaus des MIO Patientenkurzakte und der damit verbundenen Breite an medizinischen Fachinhalten lassen sich keine weiteren maßgeblich betroffenen Fachgesellschaften und Verbände gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 der Verfahrensordnung bestimmen. Die Berücksichtigung der fachlichen Interessen erfolgt durch die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Organisationen.