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Rechtliche Rahmen

Digital gestützter Medikationsprozess in der ePA

Im §§ 342; 355 und 360 SGB V regelt das DigiG folgende Punkte zum digital gestützten Medikationsprozess in der ePA:

  • der digital gestützte Medikationsprozess soll mit dem Start der ePA für alle zur Verfügung stehen (Die Umsetzung erfolgt stufenweise und startet zunächst mit der eML. In einer weiteren Ausbaustufe werden der eMP und die AMTS-rZI zur Verfügung stehen)
  • arzneimittelbezogene Verordnungs- und Dispensierdaten sowie Daten zu OTC-Medikation und Nahrungsergänzungsmitteln sollen als Grundlage zur Erstellung einer elektronischen Medikationsliste genutzt werden
  • die arzneimittelbezogenen Verordnungs- und Dispensierdaten werden vom eRezept-Fachdienst automatisch in der ePA gespeichert
  • Apotheken und die Versicherten selbst sollen OTC-Medikation und Nahrungsergänzungsmittel im dgMP ergänzen können
  • die Daten der elektronischen Medikationsliste sollen die Erstellung und Aktualisierung eines elektronischen Medikationsplans unterstützen
  • durch die Versicherten sollen Ergänzungen vorgenommen werden können
  • die Informationen des elektronischen Medikationsplans sollen in den Primärsystemen und ePA-Apps einheitlich abgebildet und zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit genutzt werden können

Anspruch auf eine elektronische Medikationsliste für Versicherte

Die elektronische Medikationsliste wird für alle gesetzlich Versicherten automatisch ab dem ersten Medikament erstellt. Sie kann sowohl als Informationsgrundlage für die Versicherten selbst als auch im Behandlungskontext genutzt werden. Eine Verpflichtung zur Pflege der eML durch Leistungserbringende besteht nicht.

Die im SGB V geregelten Anspruchsvoraussetzungen gelten für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Welche Leistungen, vor allem im Zusammenhang mit der ePA, für privat Versicherte angeboten werden, hängt von der jeweiligen privaten Krankenversicherung ab.

Anspruchsberechtigung eines elektronischen Medikationsplans für Versicherte

Mit dem Digitalisierungsgesetz (DigiG) bleibt die Anspruchsberechtigung für die Erstellung und Pflege eines Medikationsplans nach § 31 a SGB V bestehen. Demnach besteht ein Anspruch für gesetzlich Versicherte auf einen Medikationsplan (in Papierform und elektronisch) ab mindestens drei zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Arzneimitteln, die dauerhaft (mindestens 28 Tage) eingenommen werden. Weitere Regelungen zu Medikationsplänen sind dem BMV-Ä zu entnehmen und hier zu finden. Im Rahmen des Entlassmanagements in Krankenhäusern besteht laut Rahmenvertrag Entlassmanagement bereits ab einem verordneten Arzneimittel der Anspruch auf das Erstellen eines Medikationsplans. Eventuelle Anpassungsbedarfe durch den dgMP in den jeweiligen Regelwerken müssen von den zuständigen Stellen geprüft werden.

Anlage und Pflege eines elektronischen Medikationsplans für Leistungserbringende

Mit dem DigiG kommt zu dieser Anspruchsberechtigung neu hinzu, dass ab dem Zeitpunkt der Verfügbarkeit der "ePA für alle" die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzt:innen verpflichtet sind, einen elektronischen Medikationsplan zu erstellen, zu pflegen und in der ePA zu speichern (§§ 31 a; 347 SGB V) . Abgebende Apotheken erhalten die Pflicht elektronische Medikationspläne zu aktualisieren und in der ePA zu speichern (§§ 31a; 347 SGB V). Die Leistungserbringenden in zugelassenen Krankenhäusern müssen elektronische Medikationspläne in der ePA speichern, insofern diese im Rahmen der Krankenhausbehandlung bereits als medizinisches Informationsobjekt (nach § 355 SGB V) verarbeitet werden (§ 348 SGB V).

Die Anspruchsberechtigung für elektronische Medikationspläne und das Speichern dieser in der ePA setzt voraus, dass die Versicherten der ePA oder dem digital gestützten Medikationsprozess in der ePA nicht widersprochen haben und den Leistungserbringenden den Zugriff auf ihre ePA nicht verwehren.

Löschung des elektronischen Medikationsplans auf der elektronischen Gesundheitskarte

Ab Bereitstellung der "ePA für alle" und des elektronischen Medikationsplans als MIO (gemäß § 355 SGB V) darf der elektronische Medikationsplan nur noch in der ePA gespeichert werden. War auf der elektronischen Gesundheitskarte ein elektronischer Medikationsplan vorhanden, so muss dieser gelöscht werden (§ 358 Ab. 8 SGB V).

Bestehende Arbeiten und Vorgaben zum MIO

Hier kann in einem kurzen Einleitungstext auf die folgenden Inhalte eingegangen werden. 

Baustein: Im Folgenden werden exemplarisch einige Arbeiten und Vorgaben im In- und Ausland beschrieben. Dies stellt keine abschließende Auflistung aller Arbeiten zum MIO dar.

Bei bestehenden Arbeiten ist die explizite Nennung von ausschließlichen Industrieprodukten zu vermeiden. Gibt es Vorarbeiten von Verbänden und Vereinen können diese genannt werden. Bei Lösungen/ Umsetzungen von einzelnen Kassen ist darauf zu achten, dass keine Industrieprodukte benannt werden, sondern die Lösung als Lösung der Kasse XYZ genannt wird.

Arbeiten in Deutschland

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  • Prüfen: Medizininformatikinitiiative / HL7 / vesta-Inhalte / Inhalt bei Gesundheitsakten / Apps?
  • Wenn möglich erwähnen, ob FHIR genutzt wird sowie ob die Inhalte kodiert werden und wenn ja, mit welchem Code-System.

Arbeiten und Vorgaben im europäischen Ausland

  • Text ergänzen
  • Prüfen insbesondere: HL7/FHIR im Ausland, z.B. Niederlande?
  • Wenn möglich erwähnen, ob FHIR genutzt wird sowie ob die Inhalte kodiert werden und wenn ja, mit welchem Code-System.

Arbeiten und Vorgaben im nicht europäischen Ausland

  • Text ergänzen
  • Wenn möglich erwähnen, ob FHIR genutzt wird sowie ob die Inhalte kodiert werden und wenn ja, mit welchem Code-System.

Fazit

  • Text ergänzen
  • Kann auf anderen Arbeiten aufgebaut werden? 
  • Gibt es bereits länderübergreifende Standards / Vorgehensweisen?
  • falls sinnvoll: betonen, welche Arbeiten sind besonders passend und besonders berücksichtigt/geprüft?

Querverweise

  1.  Referenz
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