Hier kann angegeben werden, ob es sich bei dem Artikel um ein spezialangefertigtes Implantat oder ein Implantat mit Sonderzulassung handelt (s. § 2 Nr. 2 und 3 IRegG).
Ein "spezialangefertigtes Implantat"im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1) bezeichnet eine Sonderanfertigung, welches nicht in einem standardisierten Verfahren hergestellt wird.
Als "Implantat mit Sonderzulassung"wird ein Implantat bezeichnet, das mit einer Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 zur Verwendung für eine einzige Patientin oder einen einzigen Patienten in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen wird.

Kardinalität und Konformität:

SZENARIOKARDINALITÄTKONFORMITÄT
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Rationale:

FHIR®-Mapping: KBV_PR_MIO_KHE_Device_Implant.extension:Sonderanfertigung_Sonderzulassung

Wert: Boolean