Nach der Kommentierungsphase eines medizinischen Informationsobjektes (MIO) schließt sich die gemäß § 355 Abs. 1 SGB V definierte Benehmensherstellungsphase an. Darin wird die KBV mit den in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Verfahrensordnung "Benehmensherstellung Medizinische Informationsobjekte" genannten Institutionen sowie den in der Änderungsvereinbarung vom 25.07.2022 benannten Organisationen das Benehmen herstellen. Zudem wird die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) mit Inkrafttreten des Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens als relevante Organisation in das Benehmensverfahren aufgenommen.