Nach der Kommentierungsphase eines medizinischen Informationsobjektes (MIO) schließt sich die gemäß  §355 Abs. 1 SGB V definierte Benehmensherstellungsphase an. Darin wird die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit den in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Verfahrensordnung "Benehmensherstellung Medizinische Informationsobjekte" (PDF)  genannten Institutionen sowie entsprechend § 355 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SGB V mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. das Benehmen herstellen. Darüber hinaus wird das Expertengremium (Interop Council) gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 der Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung (GIGV) ebenfalls ins Benehmen gesetzt.

Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 der Verfahrensordnung werden für das MIO Telemedizinisches Monitoring in der Version 1.0.0 folgende weitere maßgebliche, fachlich betroffene Fachgesellschaften und Verbände bestimmt, mit denen die KBV das Benehmen herstellt:

  • Deutsche Gesellschaft für Pädiatrische Kardiologie und Angeborene Herzfehler
  • Deutsche Gesellschaft für Kardiologie – Herz- und Kreislaufforschung
  • Bundesverband Niedergelassener Kardiologen
  • Deutsche Stiftung für chronisch Kranke
  • Defibrillator (ICD) Deutschland