Hier finden Sie einen Überblick zu den eingegangenen Stellungnahmen und den Bewertungsergebnissen.
Stellungnahme | Ausführliche Antwort |
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Wir bedanken uns sehr für Ihre umfangreichen Ausführungen und nehmen im Rahmen des Benehmensverfahrens wie folgt Stellung:
| Vielen Dank für Ihre Stellungnahme. Die semantische und syntaktische Definition der Inhalte für das MIO Mutterpass erfolgt dem gesetzlichen Auftrag entsprechend gemäß Anlage 3 zu den Mutterschafts-Richtlinien. Änderungen der Inhalte im digitalen Mutterpass setzen eine Änderung der Anlage 3 zu den Mutterschafts-Richtlinien und somit einen schriftlichen Beschluss durch den G-BA voraus. Aus diesem Grund führten Ihre Anmerkungen bezüglich einer Änderung der Darstellung des errechneten Termins, sowie einer Änderung des Begriffs "Entbindung" auf "Geburt" zu keiner Spezifikationsänderung. Wir empfehlen, dass Sie bezüglich der Änderung des Begriffs "Entbindungspfleger" in der Liste IHE XDS AUTHOR SPECIALITY eine entsprechende Anpassung bei der IHE anregen. Dies können Sie beispielsweise über http://www.ihe-d.de/. Bezüglich der Zugriffsrechte für Hebammen auf die in dieser Liste aufgeführten Code-Ebenen weisen wir auf unsere im Rahmen der Kommentierung abgegebenen Antwort hin, dass die in der Liste IHE XDS AUTHOR SPECIALITY aufgeführten Ebenen lediglich Darstellungshilfen sind und in keinem Zusammenhang mit den Zugriffsrechten von Hebammen auf die Inhalte des digitalen Mutterpasses in der ePA stehen. Die Inhalte des digitalen Mutterpass sind in jedem Fall mit SNOMED CT® codiert. Die Inhalte des digitalen Mutterpasses sind nur zum Teil mit den vorgeschlagenen Katalogen codierbar, so dass beim Befüllen des Mutterpasses nicht die gewünschte Aufwandsreduzierung erreicht werden würde. Über die vollständige Abbildung der Codierung in SNOMED CT® ist ein IT-gestütztes Befüllen des Mutterpasses und damit die gewünschte Aufwandsreduzierung realisierbar. Darüber hinaus werden die veröffentlichten MIOs stets aktualisiert, sofern Aktualisierungsbedarf besteht. Eine neue Version des MIO Mutterpass ist, eine Änderung der Anlage 3 zu den Mutterschafts-Richtlinien vorausgesetzt, bereits geplant. Zu diesem Zeitpunkt wird die Notwendigkeit und Möglichkeit der Nutzung weiterer Codierkataloge erneut geprüft. |
Grundsätzliche Einschätzung Die Bundesärztekammer stimmt der inhaltlichen Ausarbeitung der Datenobjekte für den Mutterpass grundsätzlich zu. Alle inhaltlich notwendigen Informationen aus dem Mutterpass können digital erfasst werden. Die Bundesärztekammer empfiehlt bei der Digitalisierung des Mutterpasses gleichwohl folgende Verbesserungspotentiale/Fragestellungen zu prüfen: 1. Schaffung eines eigenen Feldes zur Angabe der Pertussis-Impfung im elektronischen Mutterpass, damit die Impfung nicht vergessen wird. 6. Gravidogramm: Zucker, Eiweiß, Nitrit und Blut im Urin werden nur als Boolean Merkmale (Ja/Nein) erfasst, hier wäre eine Abstufung wünschenswert , +, +++ die bisher auch von den meisten Ärzten so durchgeführt wird. Abgrenzung der Bewertung | Vielen Dank für Ihre Stellungnahme und für Ihre Vorschläge. Die semantische und syntaktische Definition der Inhalte für das MIO Mutterpass erfolgt dem gesetzlichen Auftrag entsprechend gemäß Anlage 3 zu den Mutterschafts-Richtlinien, sodass Änderungen und/oder Ergänzung dieser Inhalte eine Änderung der Anlage 3 zu den Mutterschafts-Richtlinien und somit einen schriftlichen Beschluss durch den G-BA voraussetzen. Aus diesem Grund ergibt sich für die aktuelle Version des digitalen Mutterpasses hinsichtlich der von Ihnen aufgeführten Vorschläge 1. bis 6. keine Spezifikationsänderung. Eine Überarbeitung der Anlage 3 zu den Mutterschafts-Richtlinien, welche Angaben für die Pertussis-Impfung vorsehen wird, ist in Abhängigkeit der Beschlussfassung des G-BA geplant. Zugriffsrechte für die Inhalte der ePA werden grundsätzlich von der gematik festgelegt. Weitere Informationen finden Sie ggfs. in den Spezifikationen und Gesellschafterunterlagen der gematik. Die Dokumentation weiterer medizinischer Inhalte (z.B. das Ergebnis des HIV-Antikörpertests) in unstrukturierter Form (z.B. als Scan) im Rahmen der ePA ist grundsätzlich möglich. Wir weisen darauf hin, dass im Bereich Gravidogramm für die Angaben von Zucker, Eiweiß, Nitrit und Blut im Urin (Punkt 9.2.3. des Informationsmodells) gemäß Anlage 3 zu den Mutterschafts-Richtlinien die von Ihnen erwünschte Erfassung möglich ist, da die Information als Freitextangabe umgesetzt wurde. |
Wir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme und bitten um die Berücksichtigung der folgenden Aspekte : Harmonisierung von Konzepten Sektion „Laboruntersuchungen und Rötelnschutz“ Sektion „Anamnese und allgemeine Befunde“ Sektion “Besondere Befunde” | Vielen Dank für Ihre Stellungnahme. Die Displaynames basieren auf den entsprechenden Papiervorlagen des G-BA. Da beide Begriffe dieselbe Bedeutung haben (beides bezeichnet eine Körpergröße), wurden beide mit demselben Code codiert. Darüber hinaus wurde konkret für das von Ihnen genannte Beispiel und um die semantische Verbindung zwischen zwei unterschiedlichen Bezeichnungen, welche das Gleiche meinen, herzustellen, bereits ein Basisprofil "Körperlänge/Körpergröße" veröffentlicht. Sowohl im MIO Mutterpass als auch im MIO U-Heft wird dieses Basisprofil verwendet. Die semantische und syntaktische Definition der Inhalte für das MIO Mutterpass erfolgt gemäß Anlage 3 zu den Mutterschafts-Richtlinien, demnach richtet sich auch die Modellierung der Angaben zu durchgeführten Impfungen im MIO Mutterpass nach den vorgesehen Angaben im Papieräquivalent. Aufgrund der unterschiedlichen Papier-Grundlagen weichen die Modellierungen von MIO Mutterpass und von MIO Impfpass voneinander ab. Im Einzelnen sieht Anlage 3 zu den Mutterschafts-Richtlinien folgende impfrelevante Angaben vor:
Die Inhalte der Kataloge A und B sind in jedem Fall mit SNOMED CT® codiert. Die Inhalte dieser Kataloge sind nur zum Teil mit den vorgeschlagenen Katalogen codierbar, so dass beim Befüllen des Mutterpasses nicht die gewünschte Aufwandsreduzierung erreicht werden würde. Über die vollständige Abbildung der Codierung in SNOMED CT® ist ein IT-gestütztes Befüllen des Mutterpasses und damit die gewünschte Aufwandsreduzierung realisierbar. Darüber hinaus werden die veröffentlichten MIOs stets aktualisiert, sofern Aktualisierungsbedarf besteht. Eine neue Version des MIO Mutterpass ist, eine Änderung der Anlage 3 zu den Mutterschafts-Richtlinien vorausgesetzt, bereits geplant. Zu diesem Zeitpunkt wird die Notwendigkeit und Möglichkeit der Nutzung weiterer Codierkataloge erneut geprüft. Die Kataloge A und B basieren auf denselben Auswahllisten. Diese werden auf der Kommentierungsplattform auf den Seiten zum Informationsmodell lediglich zur vereinfachten Lesbarkeit an den entsprechenden Stellen explizit aufgeführt. In der technischen Spezifikation werden wir dies ebenfalls so umsetzen. |
Wir bedanken uns sehr für Ihre umfangreichen Ausführungen und nehmen wie folgt Stellung: Codierung Redaktionell: | Vielen Dank für Ihre Stellungnahme. Grundsätzlich erfolgt die semantische und syntaktische Definition der Inhalte für das MIO Mutterpass dem gesetzlichen Auftrag entsprechend gemäß Anlage 3 zu den Mutterschafts-Richtlinien. Ihre inhaltliche Anmerkunge bezüglich des Begriffs der "mitbetreuenden Hebamme" können wir nachvollziehen. Dennoch ergibt sich dieser Begriff aus Anlage 3 zu den Mutterschafts-Richtlinien. Wir empfehlen Ihnen, Ihre Anmerkung hinsichtlich einer Anpassung dieses Begriffes an den G-BA heranzutragen. Wir empfehlen außerdem, dass Sie bezüglich der Änderung des Begriffs "Entbindungspfleger" in der Liste IHE XDS AUTHOR SPECIALITY eine entsprechende Anpassung bei der IHE anregen. Dies können Sie beispielsweise über http://www.ihe-d.de/. Die Inhalte des digitalen Mutterpass sind in jedem Fall mit SNOMED CT® codiert. Die Inhalte des digitalen Mutterpasses sind nur zum Teil mit den vorgeschlagenen Katalogen codierbar, so dass beim Befüllen des Mutterpasses nicht die gewünschte Aufwandsreduzierung erreicht werden würde. Über die vollständige Abbildung der Codierung in SNOMED CT® ist ein IT-gestütztes Befüllen des Mutterpasses und damit die gewünschte Aufwandsreduzierung realisierbar. Darüber hinaus werden die veröffentlichten MIOs stets aktualisiert, sofern Aktualisierungsbedarf besteht. Eine neue Version des MIO Mutterpass ist, eine Änderung der Anlage 3 zu den Mutterschafts-Richtlinien vorausgesetzt, bereits geplant. Zu diesem Zeitpunkt wird die Notwendigkeit und Möglichkeit der Nutzung weiterer Codierkataloge erneut geprüft. |
Zu der MIO Mutterpass werden wir in der Benehmensherstellung keine Kommentierung abgeben. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Verband der MIO in der jetzigen Form zustimmt. | |
Wir erheben im Rahmen der Herstellung des Benehmens keine Einwände gegen das MIO Mutterpass. Wir haben aber den Eindruck, dass nicht alle Kommentare aus Phase I berücksichtigt wurden. | Wir bedanken uns für Ihre Stellungnahme. Wir prüfen alle in der Kommentierungsphase eingegangenen Kommentare. Nicht jeder Kommentar führt jedoch zu einer Spezifikationsänderung. Die eingegangenen Kommentare sowie die Ergebnisse der Prüfung sind in folgender Übersicht thematisch gebündelt dargestellt: Kommentierungsergebnisse (zu finden unter Mutterpass -> Phase I - Kommentierung). |
Die vorgeschlagenen MIO wurden zur Kenntnis genommen. | |
Die DGHWi nimmt Stellung zur semantischen und syntaktischen Definition des elektronischen Mutterpasses, der als medizinisches Informationsobjekt (MIOs) durch die KBV beschrieben wird. Soweit grafische Vorgaben nicht explizit beschrieben werden, wird die funktionale und grafische Umsetzung des elektronischen Mutterpasses durch Anbieter von Systemen zur Telematikinfrastruktur (TI) programmiert und für die Anwender*innen verfügbar gemacht. Dem Entwurf der semantischen und syntaktischen Definition des elektronischen Mutterpasses liegt, dem gesetzlichen Auftrag entsprechend, die Anlage 3 [1] zu den Mutterschafts-Richtlinien [2] des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zugrunde, auf die immer wieder bei der Ablehnung von Änderungsvorschlägen im Kommentierungsverfahren hingewiesen wird: „Änderungen der Inhalte im digitalen Mutterpass setzen eine Änderung der Anlage 3 zu den Mutterschafts-Richtlinien und somit einen schriftlichen Beschluss durch den G-BA voraus“ [3]. Die Mutterschaftsrichtlinien des G-BA lassen allerdings in Kapitel H Absatz 5 ausdrücklich zu, dass der zuständige Unterausschuss des G-BA berechtigt ist, „Änderungen am Mutterpass vorzunehmen, deren Notwendigkeit sich aus der praktischen Anwendung ergibt, soweit dadurch der Mutterpass nicht in seinem Aufbau und in seinem wesentlichen Inhalt verändert wird“ [2]. Der Mutterpass ist das persönliche Dokument der schwangeren Frau ([1], Hinweise vor Seite 1). Zur Gewährleistung eines schnellen Austausches von Informationen dient der Mutterpass als zentrales Element für die Kontinuität der Betreuung durch Hebammen, niedergelassene Gynäkolog*innen und Klinikpersonal [4]. Die schwangere Frau wird die Hinweise und Eintragungen im Mutterpass lesen und soll – entsprechend des Nationalen Gesundheitszieles „Gesundheit rund um die Geburt“ [4] – die ihr angebotenen Maßnahmen im Sinne einer Partizipativen Entscheidungsfindung angemessen, selbstbestimmt und informiert bewerten und in Anspruch nehmen können. Entsprechend Kapitel H, Absatz 5 fordert die DGHWi wie in Ihrer Kommentierung zum Mutterpass beschrieben, eine sprachliche Überarbeitung (einfache Sprache/verständliche Sprache) des Mutterpasses (Referenznummer: MP1X0-645), damit die schwangere Frau die Befunde richtig interpretieren und ihr Gesundheitsverhalten ggf. anpassen kann. Besonders die beiden Aufforderungen zu Beginn des Mutterpasses ([1], Hinweise vor Seite 1) „Nutzen Sie die Ihnen gebotenen Möglichkeiten, um sich und Ihrem Kind Sicherheit zu verschaffen!“ und „Beraten Sie sich mit Ihrem Arzt und befolgen Sie seine Ratschläge!“ entsprechen nicht einer zeitgemäßen frauzentrierten professionellen Kommunikation. Die DGHWi spricht sich dafür aus, dass das Wort „Entbindung“ im gesamten Mutterpass durch das Wort „Geburt“ ersetzt wird (Referenznummer: MP1X0-645). Zudem sollte der Begriff "(18) Mangelgeburt" durch die Bezeichnung „SGA (Small for gestational age)“ und/oder „IUGR (Intrauterine Wachstumsretardierung)“ (Referenznummer: MP1X0-633) ersetzt werden. Das nationale Gesundheitsziel fordert in seiner Präambel, vorhandene Ressourcen und Langfristig sollten im Mutterpass entsprechend dem Nationalen Gesundheitszieles [4] die Aufnahme der Beratung zum Thema Stillen und zum Geburtsort aufgenommen werden. Wenn der Unterausschuss des G-BA nicht alle sprachlichen Änderungen in dem derzeitigen Entwurf durchführen kann, bitten wir um eine baldige Überarbeitung des Mutterpasses. Die Aufnahme zusätzlicher Texte und Items im elektronischen Mutterpass sollte durch die KBV mit bedacht werden, so dass eine schnelle Aktualisierung in den kommenden Jahren jeweils möglich ist. Literatur: | Vielen Dank für Ihre Stellungnahme. Wie Sie bereits aufgeführt haben, ist gemäß Abschnitt H, Punkt 5 der Mutterschafts-Richtlinien der Unterausschuss des Gemeinsamen Bundesausschusses berechtigt, Änderungen am Mutterpass vorzunehmen. Dies liegt außerhalb der Zuständigkeiten der KBV. Wir empfehlen Ihnen, Ihre Anregungen beim G-BA einzubringen. |