Hinweis

Aus mio42 GmbH Perspektive: Aktuell nein (Stand Juli 2024).

Erläuterung: Auf der Webseite der mio42 GmbH befinden sich Spezifikationen in festgelegter Form (sog. Start-MIOs) für den Impfpass, das Zahnärztliche Bonusheft, den Mutterpass und das U-Heft. Diese Spezifikationen sind „final“, wobei zukünftige Versionierungen nicht ausgeschlossen sind, zum Beispiel aufgrund technischem (z.B. Spezifikationssprache XML, FHIR® bedarf einer Aktualisierung) oder inhaltlichem (z.B. neue Impfstoffe oder neue Krankheiten müssen unterstützt werden) Änderungsbedarf.

Eine Einordnung in die ePA-Roadmap oder eine Verpflichtung für IT-Systeme (Krankenkassen und/oder Primärsysteme) ist aktuell nicht gegeben. Durch das DigiG wurde in § 342 Abs. 2c SGB V aufgenommen, dass die Start-MIOs durch die Krankenkassen in der ePA unterstützt werden müssen, sobald die Primärsysteme diese elektronisch verarbeiten können. Diesen Zeitpunkt kann das BMG über eine Rechtsverordnung (§ 342 Abs. 2c SGB V) festlegen. Dies ist bisher noch nicht erfolgt. (Stand Juli 2024).

Aus mio42 GmbH Perspektive ist eine Umsetzung durch die verschiedenen Softwaresysteme (wie Praxisverwaltungssysteme, Krankenhausinformationssysteme etc.) aktuell nicht gegeben (Stand Juli 2024).

Darüber hinaus möchte die mio42 GmbH darauf hinweisen, dass sinnvollerweise noch weitere Rahmenbedingungen geschaffen werden sollten, um auf ein digitales Start-MIO umzusteigen. Beispielsweise sollten folgende Punkte geklärt werden:

  • Erfüllungsmöglichkeit von Nachweispflichten (z.B. Masernimpfung als Voraussetzung für die Schule)
  • Verhältnis zu bestehenden Papier-Dokumentationen (im Sinne: Soll eine Transformation der bestehenden Papierpässe stattfinden und wenn ja, wie/durch wen?)
  • Haben alle Prozessbeteiligten einen Zugang zur TI/ePA? (z.B. Betriebsärzte, Impfzentren, Gesundheitsämter)


Wenn Sie zukünftig über Änderungen auf dem Laufenden gehalten werden möchten, empfehlen wir eine Anmeldung zu unserem MIO-Newsletter: https://mio.kbv.de/display/MIOATT/MIO-IT-News

Mutterpass

In Deutschland wurde im Jahr 1961 ein sogenannter Mutterpass eingeführt, um die Ergebnisse der Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung festzuhalten sowie für alle beteiligten Personen (z.B. Schwangere, fachärztlich behandelnde Personen, mit betreuende Hebammen) jederzeit bereithalten zu können.

Eine werdende Mutter erhält in Deutschland ab offizieller Feststellung einer Schwangerschaft einen Mutterpass. Dieser liegt derzeit noch in Papierform vor. Damit alle wichtigen Informationen für die Geburt und in medizinischen Notfällen vorliegen, sollten Schwangere ihren Mutterpass immer bei sich haben. Er sollte auch nach der Geburt aufbewahrt werden, da die Angaben für weitere Schwangerschaften relevant sein können.

In den meisten europäischen und nicht-europäischen Ländern ist eine dem Mutterpass vergleichbare, aber teilweise regional unterschiedliche und nicht verpflichtende Dokumentation des Schwangerschaftsverlaufes vorgesehen. Es gibt jedoch kein übergeordnetes, internationales Dokument wie z.B. beim Impfpass. Die Dokumentation des Schwangerschaftsverlaufes erfolgt demnach national wie auch international in der Regel in einer papierbasierten Form. In vielen Ländern gibt es bereits Projekte und einzelne digitale Lösungen, jedoch bisher keine flächendeckende Implementierung einer digitalen Dokumentation des Schwangerschaftsverlaufes.

MIO-Relevanz

Der elektronische Mutterpass ist eines der medizinischen Informationsobjekte (MIOs), welche die KBV semantisch und syntaktisch definiert.

Die Einführung des Mutterpasses in elektronischer Form bietet gegenüber der Papierform einige Vorteile. Bei Verlust des papiergebundenen Mutterpasses muss dieser (z.B. bei der gynäkologischen Praxis) neu ausgestellt sowie alle Daten, die bis dahin dokumentiert wurden, erneut eingetragen werden. Mit der Umstellung auf einen digitalen Mutterpass können die Daten in die elektronische Patientenakte übertragen werden, so dass sie jederzeit verfügbar sind und unkompliziert bei den einzelnen Vorsorgeuntersuchungen angezeigt sowie fortlaufend durch neue Einträge ergänzt werden können. Dies vermeidet einen Mehraufwand in der der gynäkologischen Praxis, da die digital erfassten Daten sowohl für den digitalen Mutterpass als auch für die Dokumentation der Praxis genutzt werden können. Die digitale Form des Mutterpasses schützt vor einem Verlust von medizinisch relevanten Daten und erleichtert den Austausch von Informationen. 

Des Weiteren können Schwangere über ein Managementsystem an bevorstehende Untersuchungen erinnert werden oder Hinweisen zu medizinischen Befunden und Maßnahmen bei entsprechenden Risikokonstellationen erhalten.

Überblick

Entwicklung
Kommentierung13.07.2020 - 21.08.2020 Weitere Informationen: Kommentierungsergebnisse
Benehmensherstellung12.10.2020 - 06.11.2020Übersicht Ergebnisse der Stellungnahme: Stellungnahmeergebnisse 
Umsetzung
FestlegungDezember 2020Die Festlegung finden Sie hier: Verbindliche Vorgaben 
Gültigkeitsbeginn

01.01.2022

Außer Kraft Setzung durch Festlegung der Version 1.1.0  zum 

31.03.2022