In diesem Element ist ein fester Hinweistext für das Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktionen, die sich gegebenenfalls ergebenden Ansprüche im Falle eines Impfschadens sowie Stellen, bei denen sich ergebende Ansprüche geltend gemacht werden können, hinterlegt.
Rationale: §22 Absatz 3 Infektionsschutzgesetz (Stand März 2020)
(In der Impfdokumentation ist hinzuweisen auf 1. das zweckmäßige Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktionen, 2. die sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64 ergebenden Ansprüche bei Eintritt eines Impfschadens sowie 3. Stellen, bei denen die sich aus einem Impfschaden ergebenden Ansprüche geltend gemacht werden können.)
Operationalisierungshinweis: Dieser Text soll der nutzenden Person angezeigt werden.
Inhalt (fest):
Bei einer ungewöhnlichen Impfreaktion sollte die impfende ärztliche Person benachrichtigt werden. Die ärztlich tätige Person ist, wenn der Verdacht einer gesundheitlichen Schädigung besteht, die über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinaus geht, verpflichtet, den Verdacht dem zuständigen Gesundheitsamt namentlich zu melden (§ 6 Absatz 1 Nr 3 des lnfektionsschutzgesetzes • lfSG). Im Falle eines Impfschadens besteht unter den Voraussetzungen des § 60 Absatz 1 lfSG ein Anspruch auf Entschädigung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Der Antrag ist bei der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde (§ 64 Absatz 1 lfSG, i.d.R. "Versorgungsamt") zu stellen. Weitere Auskünfte erteilt das zuständige Gesundheitsamt.
FHIR-Mapping: KBV_PR_MIO_Vaccination_Composition_Prime.note(disclaimer)
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