Die Diagnosensicherheit, d.h. wie sicher die Diagnose im Einzelfall zu werten ist, kann durch ein Zusatzkennzeichen unterschiedlich angegeben werden. Für Abrechnungszwecke in der ambulanten Versorgung muss obligatorisch ein Zusatzkennzeichen für die Diagnosensicherheit (A, G, V oder Z) angegeben werden, d. h. die Angabe ist obligatorisch. In der stationären Versorgung sind diese Zusatzkennzeichen für die Angabe der Diagnosensicherheit für Abrechnungszwecke dagegen nicht zulässig.
Kardinalität und Konformität:
SZENARIO | KARDINALITÄT | KONFORMITÄT |
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FHIR®-Mapping: KBV_PR_MIO_PS_Condition_Problem_ICD10.coding:ICD-10-GM.extension:Diagnosesicherheit
Beziehung: Spezialisierung von Diagnosesicherheit aus den KBV-Basis-Profilen Version 1.1.3
Wert: Code
KONZEPT UND WIEDERGABENAME | CODE | BEZEICHNUNG IM CODE-SYSTEM | CODE-SYSTEM |
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ausgeschlossen | A | ausgeschlossen | KBV_CS_SFHIR_ICD_DIAGNOSESICHERHEIT |
Verdacht auf/zum Ausschluss von | V | Verdacht auf/zum Ausschluss von | KBV_CS_SFHIR_ICD_DIAGNOSESICHERHEIT |
gesicherte Diagnose | G | gesicherte Diagnose | KBV_CS_SFHIR_ICD_DIAGNOSESICHERHEIT |
Zustand nach | Z | Zustand nach | KBV_CS_SFHIR_ICD_DIAGNOSESICHERHEIT |
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