Nach der Kommentierungsphase eines medizinischen Informationsobjektes (MIO) schließt sich die gemäß § 355 Abs. 1 SGB V definierte Benehmensherstellungsphase an. Darin wird die KBV mit den in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Verfahrensordnung "Benehmensherstellung Medizinische Informationsobjekte" genannten Institutionen sowie den in der Änderungsvereinbarung vom 25.07.2022 benannten Organisationen das Benehmen herstellen.