Aus dem Szenario "Aufruf-Bundle" ergeben sich konkrete Anforderungen an die einzelnen Elemente. Das bedeutet, dass die einzelnen Elemente über eine bestimmte Kardinalität und Konformität verfügen und einem bestimmten Datentyp entsprechen. Diese Angaben können sich zwischen den einzelnen Elementen unterscheiden. Erläuterungen dazu finden Sie hier.
Mit dem Aufruf-Bundle sendet das PVS als Aufrufkontext = 8 für die Funktion "BMP auf Basis des Barcodes auf dem BMP aktualisieren" an die VOS.
Beispiel: Eine Behandelnde Person möchte in einer Einrichtung die Aktualisierung eines BMPs auf Grundlage eines Barcodes vornehmen.
Dabei kann ein eRezept-Bundle (KBV_PR_ERP_Bundle), welches unsigniert zwischen PVS und VOS versendet wird, optional übertragen werden. Die Rechtsgrundlage, auf Basis derer die Leistung erbracht wurde, z. B. Entlass-Rezept, Terminservicestelle (Technische Anlage zur Anlage 4a des BMV-Ä), muss übermittelt werden. Dabei sind u.a. bestimmte Angaben verpflichtend zu übermitteln:
PatientIn (z.B. Name und Anschrift), Behandelnde Person (z.B. Vor- und Nachname), Einrichtung/Betriebsstaette (z.B. Anschrift), Anwender (Name des Anwenders), System (z.B. KBV-Prüfnummer und Systemart) sowie der entsprechende Aufrufkontext.
Im Rahmen einer Unfallbehandlung werden Unfallinformationen über das Aufrufbundle zur VoS gesendet. Diese werden allerdings auch von der VoS im Rezept gespeichert, so dass diese Information dann direkt im Rezept nochmals zum PVS gesendet werden, damit die Dokumentation zu einem Rezept vollständig ist.
Im Falle der Angabe des Zuzahlungsstatus wird über das Aufruf-Bundle unter Krankenversicherung ein Boolescher Wert wahr für "von Zuzahlungspflicht befreit " oder falsch "von Zuzahlungspflicht nicht befreit" zur VoS übermittelt.
Auf dem Rückweg hingegen wird über das Speicher-Bundle unter "Allgemeine Rezeptierdaten" ein bestimmter Kode übermittelt:
0 = von Zuzahlungspflicht nicht befreit / gebührenpflichtig
1 = von Zuzahlungspflicht befreit / gebührenfrei
2 = künstliche Befruchtung (Regelung nach § 27a SGB V)