Nach der Kommentierungsphase eines medizinischen Informationsobjektes (MIO) schließt sich die gemäß § 355 Abs. 1 SGB V definierte Benehmensherstellungsphase an. Darin wird die KBV mit den in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Verfahrensordnung "Benehmensherstellung Medizinische Informationsobjekte" genannten Institutionen sowie den in der Änderungsvereinbarung vom 25.07.2022 benannten Organisationen das Benehmen herstellen.

Aufgrund des strukturellen Aufbaus des MIO Krankenhaus-Entlassbrief und der damit verbundenen Breite an medizinischen Fachinhalten lassen sich keine weiteren maßgeblich betroffenen Fachgesellschaften und Verbände gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 der Verfahrensordnung bestimmen. Die Berücksichtigung der fachlichen Interessen erfolgt durch die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Organisationen.




Kommentierungen

    • Key

    • KHE1X0X0-18

    • Erstellt

    • 02.12.2022

    • Name

    • Georg Schulte

    • Organisation

    • Hochschule Osnabrück, Forschungsgruppe Informatik im Gesundheitswesen

    • Zusammenfassung

    • Bundespflegekammer einbeziehen

    • Beschreibung

    • In die Benehmensherstellung sollte auch die Bundespflegekammer einbezogen werden.