Nach der Kommentierungsphase eines medizinischen Informationsobjektes (MIO) schließt sich die gemäß § 355 Abs. 1 SGB V definierte Benehmensherstellungsphase an. Darin wird die KBV mit den in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Verfahrensordnung "Benehmensherstellung Medizinische Informationsobjekte" genannten Institutionen sowie den in der Änderungsvereinbarung vom 25.07.2022 benannten Organisationen das Benehmen herstellen.
Aufgrund des strukturellen Aufbaus des MIO Krankenhaus-Entlassbrief und der damit verbundenen Breite an medizinischen Fachinhalten lassen sich keine weiteren maßgeblich betroffenen Fachgesellschaften und Verbände gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 der Verfahrensordnung bestimmen. Die Berücksichtigung der fachlichen Interessen erfolgt durch die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Organisationen.
Kommentierungen
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Key
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KHE1X0X0-18
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Erstellt
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02.12.2022
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Name
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Georg Schulte
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Organisation
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Hochschule Osnabrück, Forschungsgruppe Informatik im Gesundheitswesen
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Zusammenfassung
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Bundespflegekammer einbeziehen
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Beschreibung
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In die Benehmensherstellung sollte auch die Bundespflegekammer einbezogen werden.
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