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Die KBV legt nach § 371 Absatz 1 Nummer 2 SGB V die Schnittstelle zur Kommunikation zwischen einem PVS und einer Verordnungssoftware fest, um Praxen einen einfachen Wechsel der Verordnungssoftware zu ermöglich.

Im vergangenen Jahr wurde die Version 2.0.0 der VoS-SST zur Kommentierung gegeben, welche den Wechsel von FHIR STU3 auf R4 und die Anpassungen an die Einführung des E-Rezepts beinhaltete.

Nach Ihrem wertvollen Feedback, wurde aufgrund der umfangreichen Änderungen und den gemeldeten starken Belastungen durch die vielfältigen anderen Themen entschieden, dass die Version 1.20.0 der VoS-SST zum 01.01.2022 umzusetzen ist. Diese beinhaltete nur die notwendigen Änderungen, damit das E-Rezept zwischen PVS und VoS und umgekehrt übertragen werden kann.

Geplante Anpassungen 

Die Profile des E-Rezepts werden nach derzeitiger Planung zum 01.07.2022 angepasst und die Änderungen werden zum 01.01.2023 im Echtbetrieb zur Verfügung stehen müssen.

Da das signierte E-Rezept in der aktuellen Version 1.20.0 der VoS-SST gesamthaft als "BLOB/CLOB" (DocumentReference-Inhalt base64-codiert) übertragen wird, sollte es auch mit Änderungen am E-Rezept weiterhin möglich sein, dieses mit der Version 1.20.0 dort zu übertragen.

Die VoS-SST soll weiterhin auf den neuesten technologischen Stand mit FHIR R4-Profilen gebracht werden, so dass auf Grundlage der bereits kommentierten Version 2.0.0 aufbauend diese Änderungen entsprechend auch berücksichtigt werden.

Umfrage

Wir möchten hierzu gerne Ihr Meinungsbild evaluieren und Sie bitten, uns eine Rückmeldung zu folgender Fragestellung zu geben.

Die Umfrage ist bis zum 01.03.2022 geöffnet.

Die Umfrageergebnisse werden direkt untenstehend angezeigt.



„Soll die neue Version der VoS-SST mit FHIR R4-Profilen zeitgleich mit den Änderungen am E-Rezept verpflichtend zum 01.01.2023 umzusetzen sein oder soll hier ein zeitlicher Versatz von 6 Monaten für die VoS-SST berücksichtigt werden?“


Die Umfrage gilt unter der Voraussetzung, dass es keine direkte Auswirkung der E-Rezept-Änderungen auf die VoS-SST gibt (z.B. Prozessänderungen, Notwendige neue Informationen). Dies ist nach aktueller Planung nicht der Fall. Sollte dies doch geschehen, ist eine synchrone Anpassung nicht zu vermeiden.

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Wir freuen uns auf Ihr Feedback und sind bei Fragen jederzeit über ita@kbv.de für Sie erreichbar.


Ergebnis

    • Key

    • VOSU2X0X0-13

    • Organisation

    • HSE365.at GmbH

    • Zusammenfassung

    • Umstellung auf R4 mit 1.3.23

    • Beschreibung

    • Als Hersteller einer Verordnungs-Software sind wir dafür, die neue Version der VoS-SST mit FHIR R4-Profilen zeitgleich mit den Änderungen am E-Rezept verpflichtend zum 01.01.2023 umzusetzen.

    • Key

    • VOSU2X0X0-12

    • Organisation

    • ifap Service-Institut für Ärzte und Apotheker GmbH

    • Zusammenfassung

    • Bitte um 6 Monate versetzen

    • Beschreibung

    • Wir stimmen für eine Entkopplung. Wir wünschen uns auch eine erneute Kommentierungsphase der Schnittstelle.

    • Key

    • VOSU2X0X0-10

    • Organisation

    • medatixx GmbH & Co. KG

    • Zusammenfassung

    • Zeitgleiche Veröffentlichung

    • Beschreibung

    • Unter dem Gesichtspunkt, dass es womöglich unvermeidlich ist, eine synchrone Veröffentlichung durchzuführen, plädieren wir für eine zeitgleiche Veröffentlichung, da uns dies die größte Sicherheit in der Planung ermöglicht.

      Wir teilen die Erfahrung unserer Kolleginnen und Kollegen, dass die VoS-SST in der Vergangenheit einen erhöhten Abklärungsbedarf hatte. Wir sind jedoch zuversichtlich, dass dieser aufgrund der steigenden Vertrautheit sowohl auf Seiten der KBV als auch der Softwarehäuser weniger sein wird als bisher.

    • Key

    • VOSU2X0X0-9

    • Organisation

    • CompuGroup Medical

    • Zusammenfassung

    • Versatz von 6 Monaten bei gleichzeitiger Veröffentlichung und 3 Monaten Kommentierung

    • Beschreibung

    • Sehr geehrte Mitarbeitende der KBV,

      die Perspektive unserer Arztinformationssysteme der CGM (CGM Albis, CGM M1, CGM TURBOMED, CGM MEDISTAR, CGM DATA VITAL) ist folgende:
      Wir plädieren für einen Versatz von 6 Monaten, wobei wir eine erneute Kommentierungsphase von 3 Monaten ab dem 01.04.2022 sehr begrüßen würden, da es einige grundlegende Fragen nach der letzten Kommentierung zu klären gab.
      Ebenso wäre dann eine finale Veröffentlichung beider Spezifikationen zum 01.07.2022 sinnvoll, um die komplette Architektur der VoS 2.0 konzeptionell bereits in diesem Jahr abschließen zu können.
      Wir sehen dabei die Umsetzungsfrist weiterhin als spätesten Zeitpunkt, sodass eine VoS 2.0 auch nach Bedarf bereits vor dem 01.07.2023 mit FHIR R4 Profilen ausgerollt werden dürfte.

      Mit freundlichen Grüßen
      Colin Greb

    • Key

    • VOSU2X0X0-8

    • Organisation

    • RED Medical Systems GmbH

    • Zusammenfassung

    • Bitte um Versatz von 6 Monaten

    • Beschreibung

    • Aufgrund der besseren Planbarkeit und Anpassung eventuell auftretender Unstimmigkeiten bei der Umsetzung der Änderungen zum eRezept stimmen wir für einen zeitlichen Versatz.

    • Key

    • VOSU2X0X0-7

    • Organisation

    • DAMPSOFT GmbH

    • Zusammenfassung

    • Bitte um Versatz von 6 Monaten

    • Beschreibung

    • aus gemachten Erfahrungen bei der Umsetzung anderer eHealth-Themen, die terminlich parallel datiert waren, plädiere ich für einen Versatz von 6 Monaten, da somit eine Umsetzung besser planbar und realisierbar ist.

    • Key

    • VOSU2X0X0-4

    • Organisation

    • Vidal MMI Germany GmbH

    • Zusammenfassung

    • Bitte um 6 Monate versetzen

    • Beschreibung

    • Insbesondere Aufgrund einer unklaren Lage beim E-Rezept plädieren wir für eine Entkopplung. Aktuell ist der Zeitplan der gematik nicht einmal mehr mit Daten versehen. Die Erfahrung zeigt, dass hier wieder eine chaotische Umsetzungphase zu erwarten ist und jedes andere Thema, was verschoben werden kann erleichtert die Planung sehr.

    • Key

    • VOSU2X0X0-2

    • Organisation

    • CROSSSOFT GmBH

    • Zusammenfassung

    • Versatz

    • Beschreibung

    • Sehr geehrte Damen und Herren,
      wir würden gerne noch weiter gehen. Unsere Ambulanzen, Kliniken und OP-Zentren benötigen und verwalten Hausapotheken, die Sie mit dem Klinikapotheker abstimmen... dazu bereiten wird ABDATA DATEN AVW fähig auf ... Die Kunden möchten Medikationskurven und CAVE Daten der ABDATA und nutzen insbesondere im Zahnmedizinischen Bereich i.d.R den BEMA Eingriffen hinterlegte Freitext Verordnungen...

      Diese Vielfalt von Sonderfunktionen benutzt kein Hausarzt oder Internist in seiner Praxis. Unsere Kunden verstehen nicht warum Mehrkosten durch zusätzliche, aus Ihrer Sicht sinnlose Vorgaben entstehen... da wir natürlich die Kosten der VOS-SST auf die Kunden umlege müssen.. die aber vollständig anderen Produktnutzen von der Datenbank fordern...

      Der Wunsch unserer Kunden ist hier KIS Systeme die Arzneimitteleinnahmekurven zur Verfügung stellen von der VOS-SST zu befreien.