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- Hier werden die Inhalte des Artefakts Im Benehmensverfahren zu beteiligende Verbände dargestellt. (siehe unter: Beteiligte Dritte)
Nach der Kommentierungsphase eines medizinischen Informationsobjektes (MIO) schließt sich die gemäß §355 Abs. 1 SGB V definierte Benehmensherstellungsphase an. Darin wird die KBV mit den in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Verfahrensordnung "Benehmensherstellung Medizinische Informationsobjekte" (pdf) genannten Institutionen das Benehmen herstellen.
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- Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V.
- Bundespflegekammer e. V.Hochschule Osnabrück - Forschungsgruppe Informatik im Gesundheitswesen
- FINSOZ e. V. - Fachverband Informationstechnologie in Sozialwirtschaft und Sozialverwaltung
- Arbeitgeber- und BerufsVerband Privater Pflege e.V. (ABVP e. V.)
- APH - Arbeitsgemeinschaft Privater Heime und Ambulanter Dienste Bundesverband e. V.
- B.A.H. - Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e. V.
- Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e. V.
- Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e. V. (VDAB)
- die weiteren ins Benehmen zu setzenden Organisationen (insbesondere nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, 5, 6 und 7) sind zu ergänzen
- Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV)
Nach § 8 Abs. 3 der Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung (GIGV) ist für die Festlegung von Medizinischen Informationsobjekten der KBV das nationale Expertengremium für Interoperabilität im Gesundheitswesen ebenfalls ins Benehmen zu setzen:
- Interop-Council