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Elektronischer
Info

Anlass für die Fortschreibung des MIO Mutterpass ist eine Aktualisierung der Anlage 3 zu den Mutterschafts-Richtlinien aufgrund des Beschlusses des G-BA vom 19.08.2021, siehe

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Linkhttps://www.g-ba.de/beschluesse/4988/
LinkTitleG-BA Beschluss

Als Rechtsaufsicht des G-BA hat das BMG das Recht, diesen Beschluss innerhalb von 2 Monaten zu beanstanden (https://www.g-ba.de/ueber-den-gba/aufgabe-arbeitsweise/beschlussfassung/). Sollte der G-BA Beschluss aufgrund einer Beanstandung des BMG geändert werden und sich dies auf die beschlossenen Änderungen der Anlage 3 zu den Mutterschafts-Richtlinien auswirken, hätte dies zur Folge, dass eine erneute Kommentierung des Mutterpasses durchgeführt werden müsste.

Die Version 1.1.0 des MIO Mutterpass kann erst nach durchgeführter Benehmensherstellung und nach Nicht-Beanstandung des Beschlusses durch das BMG vom Vorstand der KBV festgelegt werden.

Auszug
titleHinweis

Besteht aktuell eine Umsetzungspflicht der Start-MIOs für IT-Systeme (Krankenkassen und/oder Primärsysteme)?

Aus mio42 GmbH Perspektive: Aktuell nein (Stand Juli 2024).

Erläuterung: Auf der Webseite der mio42 GmbH befinden sich Spezifikationen in festgelegter Form (sog. Start-MIOs) für den Impfpass, das Zahnärztliche Bonusheft, den Mutterpass und das U-Heft. Diese Spezifikationen sind „final“, wobei zukünftige Versionierungen nicht ausgeschlossen sind, zum Beispiel aufgrund technischem (z.B. Spezifikationssprache XML, FHIR® bedarf einer Aktualisierung) oder inhaltlichem (z.B. neue Impfstoffe oder neue Krankheiten müssen unterstützt werden) Änderungsbedarf.

Eine Einordnung in die ePA-Roadmap oder eine Verpflichtung für IT-Systeme (Krankenkassen und/oder Primärsysteme) ist aktuell nicht gegeben. Durch das DigiG wurde in § 342 Abs. 2c SGB V aufgenommen, dass die Start-MIOs durch die Krankenkassen in der ePA unterstützt werden müssen, sobald die Primärsysteme diese elektronisch verarbeiten können. Diesen Zeitpunkt kann das BMG über eine Rechtsverordnung (§ 342 Abs. 2c SGB V) festlegen. Dies ist bisher noch nicht erfolgt. (Stand Juli 2024).

Aus mio42 GmbH Perspektive ist eine Umsetzung durch die verschiedenen Softwaresysteme (wie Praxisverwaltungssysteme, Krankenhausinformationssysteme etc.) aktuell nicht gegeben (Stand Juli 2024).

Darüber hinaus möchte die mio42 GmbH darauf hinweisen, dass sinnvollerweise noch weitere Rahmenbedingungen geschaffen werden sollten, um auf ein digitales Start-MIO umzusteigen. Beispielsweise sollten folgende Punkte geklärt werden:

  • Erfüllungsmöglichkeit von Nachweispflichten (z.B. Masernimpfung als Voraussetzung für die Schule)
  • Verhältnis zu bestehenden Papier-Dokumentationen (im Sinne: Soll eine Transformation der bestehenden Papierpässe stattfinden und wenn ja, wie/durch wen?)
  • Haben alle Prozessbeteiligten einen Zugang zur TI/ePA? (z.B. Betriebsärzte, Impfzentren, Gesundheitsämter)


Wenn Sie zukünftig über Änderungen auf dem Laufenden gehalten werden möchten, empfehlen wir eine Anmeldung zu unserem MIO-Newsletter: https://mio.kbv.de/display/MIOATT/MIO-IT-News

Mutterpass

In Deutschland wurde im Jahr 1961 ein sogenannter Mutterpass eingeführt, um die Ergebnisse der Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung festzuhalten sowie für alle beteiligten

Personen 

Personen (z.B. Schwangere, fachärztlich behandelnde Personen,

mitbetreuende

mit betreuende Hebammen)

 jederzeit

jederzeit bereithalten zu können.

Die rechtliche Grundlage für den Mutterpass stellen in Deutschland die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung („Mutterschafts-Richtlinien“) dar. Diese Richtlinien wurden vom Gemeinsamen Bundesauschuss (G-BA) gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB V in Verbindung mit § 24c bis § 24f SGB V bzw. § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) beschlossen und haben zum Ziel die "(...) Sicherung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen ärztlichen Betreuung der Versicherten während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (...)".

Eine werdende Mutter erhält in Deutschland ab offizieller Feststellung einer Schwangerschaft einen Mutterpass. Dieser liegt derzeit noch in Papierform vor. Damit alle wichtigen Informationen für die Geburt und in medizinischen Notfällen vorliegen, sollten Schwangere ihren Mutterpass immer bei sich haben. Er sollte auch nach der Geburt aufbewahrt werden, da die Angaben für weitere Schwangerschaften relevant sein können.

In den meisten europäischen und nicht-europäischen Ländern ist eine dem Mutterpass vergleichbare, aber teilweise regional unterschiedliche und nicht verpflichtende Dokumentation des Schwangerschaftsverlaufes vorgesehen. Es gibt jedoch kein übergeordnetes, internationales Dokument wie z.B. beim Impfpass. Die Dokumentation des Schwangerschaftsverlaufes erfolgt demnach national wie auch international in der Regel in einer papierbasierten Form. In vielen Ländern gibt es bereits Projekte und einzelne digitale Lösungen, jedoch bisher keine flächendeckende Implementierung einer digitalen Dokumentation des Schwangerschaftsverlaufes.

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Fortschreibung 

Anlass für die Fortschreibung des MIO Mutterpass ist eine Aktualisierung der Anlage 3 zu den Mutterschafts-Richtlinien aufgrund des Beschlusses des G-BA vom 19.08.2021, siehe

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LinkTitleG-BA Beschluss

Als Rechtsaufsicht des G-BA hat das BMG das Recht, diesen Beschluss innerhalb von 2 Monaten zu beanstanden (https://www.g-ba.de/ueber-den-gba/aufgabe-arbeitsweise/beschlussfassung/). Aufgrund einer Nicht-Beanstandung des Beschlusses des G-BA konnte die Benehmensherstellung erfolgreich durchgeführt und die MIO-Festlegung vom Vorstand der KBV beschlossen werden. Die Version 1.1.0 des MIO Mutterpass gilt ab dem 01.04.2022 und wird dann die Version 1.0.0 ablösen.

MIO-

Umsetzung

Relevanz

Der elektronische Mutterpass ist eines der medizinischen Informationsobjekte (MIOs), welche die KBV semantisch und syntaktisch definiert.

Die Einführung des Mutterpasses in elektronischer Form bietet gegenüber der Papierform einige Vorteile. Bei Verlust des papiergebundenen Mutterpasses muss dieser (z.B. bei der gynäkologischen Praxis) neu ausgestellt sowie alle Daten, die bis dahin dokumentiert wurden, erneut eingetragen werden. Mit der Umstellung auf einen digitalen Mutterpass können die Daten in die elektronische Patientenakte übertragen werden, so dass sie jederzeit verfügbar sind und unkompliziert bei den einzelnen Vorsorgeuntersuchungen angezeigt sowie fortlaufend durch neue Einträge ergänzt werden können. Dies vermeidet einen Mehraufwand in der der gynäkologischen Praxis, da die digital erfassten Daten sowohl für den digitalen Mutterpass als auch für die Dokumentation der Praxis genutzt werden können. Die digitale Form des Mutterpasses schützt vor einem Verlust von medizinisch relevanten Daten und erleichtert den Austausch von Informationen. 

Des Weiteren können Schwangere über ein Managementsystem an bevorstehende Untersuchungen erinnert werden oder Hinweisen zu medizinischen Befunden und Maßnahmen bei entsprechenden Risikokonstellationen erhalten.

Wo stehen wir?

Die Kommentierung zum MIO Mutterpass 1.1.0 startete am 23.08.2021 und endete am 06.09.2021. Anlass zur Fortschreibung und somit der Veränderungen zum MIO Mutterpass 1.0.0 ist ein G-BA-Beschluss vom 19.08.2021. Die genauen Änderungen können der Änderungshistorie entnommen werden. 

Alle eingegangenen Kommentare wurden ausgewertet und die Ergebnisse wurden hier veröffentlicht: Kommentierungsergebnisse.

Im Zeitraum vom 25.10.2021 - 08.11.2021, nach Ende der Beanstandungsfrist des BMG, wurde die Benehmensherstellung durchgeführt. Die Ergebnisse haben wir hier veröffentlicht: Stellungnahmeergebnisse.

Übersicht

Die

Die

Version 1.1.0 des MIO Mutterpass

soll voraussichtlich zum

gilt ab dem 01.04.2022

gelten

. Zum 01.01.2022 als Start der ePA 2.0

soll demnach

gilt weiterhin die Version 1.0.0 des MIO Mutterpass

gelten. 

.

Entwicklung
Kommentierung23.08.2021 - 06.09.2021Weitere Informationen: Änderungshistorie und Kommentierungsergebnisse 
Benehmensherstellung25.10.2021 - 08.11.2021Übersicht Ergebnisse der Stellungnahme: Stellungnahmeergebnisse 
Umsetzung
FestlegungJanuar 2022Die Festlegung finden Sie hier: Verbindliche Vorgaben
Gültigkeitsbeginn

April 2022



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Status

Kbv_verfahren_statusStatusBenehmensherstellungVerfahrenMutterpass