Nach Abschluss der Benehmensherstellung und der Prüfung sowie Bewertung aller eingegangenen Stellungnahmen ist hier ein Überblick zu den eingegangenen Stellungnahmen und den Bewertungsergebnissen einsehbar.

Zusammenfassung/StichwortAusführliche Antwort (in Stichpunkten)
Es wird angeregt, in Abhängigkeit des Beschlusses seitens der Entscheidungsträger, für die Darstellung von lückenlos geführten, früheren Einträgen ein evtl. fehlendes Jahr 2020 zu ignorieren.

Die KBV definiert lediglich die semantischen und syntaktischen Inhalte sowie die Datenstruktur für die MIOs. Der angeregte Punkt bedarf einer regulatorischen Vereinbarung, die außerhalb der MIO-Festlegungskompetenzen liegt.

Da kein „Zahnbonusheft“ als Ganzes definiert wird, sondern nur Einträge, und nie gesagt wird, wie sich aus diesen ein Zahnbonusheft ergibt, ist es nicht sachgerecht, ein Informationsmodell für einen Gesamt-Zahnbonusheft anzugeben, in welchem dazu noch Konformität und Kardinalitäten fehlen. Bitte den verfolgten Spezifikationsansatz klarer darstellen, indem man (beispielsweise) das „Informationsmodell eines Zahnbonusheft“ als „Grundgerüst des Informationsmodells für Einträge “ kennzeichnet.

Kardinalitäten und Konformitäten für den Use-case "Daten eintragen" werden unter dem Punkt Anwendungsszenario beschrieben. Ebenfalls wird die Gesamtkonstruktion im Anwendungsszenario dargestellt. Technische Spezifikationen werden in Zusammenarbeit mit der gematik noch definiert.

Zusammenspiel von Zahnbonusheft, bzw. allgemein MIO-Definitionen, und ePA ist unzureichend geklärt. Abschließende Bewertung einer MIO-Definition als Inhalte der ePA daher vor allem im Hinblick auf die Nutzung nicht möglich.



Eine vollständige Darstellung der Funktionalität eines MIO's in der ePA kann erst mit dem Vorliegen einer abschließenden technischen Spezifikation durch die gematik geschaffen werden. Gern stellen wir diese vor, sobald diese vorliegt.

Die Inhalte für das zahnärztliche Bonusheft wurden in enger Absprache mit der KZBV bestimmt. Zu Grunde gelegt wurde das zahnärztliche Bonusheft.


In der Antwort zur unser Kommentierung wurde folgende Aussage getroffen „Aufgrund der Vereinheitlichung der MIOs werden die gleichen Elemente im Impfpass und im zahnärztlichen Bonusheft für die Beschreibung einer Person verwendet.“, trotzdem unterscheidet sich Modellierung des Patienten im Informationsmodell von Impfpass und Zahnbonusheft weiterhin in nachfolgenden Punkten:

  • Im Unterschied zum eImpfpass wurde der Titel als Teil des Namens aufgenommen.
  • Das Informationsmodell zum Impfpass enthält keine Patientenadresse, während dies im Zahnbonusheft vorgesehen ist.
  • Der Geburtsname des Patienten wird im Impfpass geführt, im Zahnbonusheft nicht.
  • Die Vorsatzwort und Namenszusatz haben bei Zahnbonusheft andere Verweise als beim eImpfpass. Beim eImpfpass wird auf die Anlage 6 und 7 der DEÜV verwiesen, beim eZahnbonusheft auf den Bundesmantelvertrag der Zahnärzte sowie auf die Schemaversion 5.2 VSD. In beiden genannten Anlagen finden sich keine Hinweise auf gültige Vorsatzworte und gültige Namenszusätze wie in den Anlagen der DEÜV.

Die Daten zum Patienten sollten nicht MIO-spezifisch erfasst werden, sondern sich am VSD orientieren und in allen MIO-Informationsmodellen GLEICH aufgebaut sein. Dazu gehört:

  • Der vollständige Name ist nicht Teil des VSD und sollte deshalb entfernt werden.
  • Der Geburtsname ist nicht Teil des VSD und sollte gestrichen werden.

Die aufgeführte Begründung, dass die MIOs eine „reine“ Abbildung der Papierdokumente sind, ist nicht nachvollziehbar. Im Zuge der Digitalisierung dieser Dokumente sollte die Zielsetzung sein, historisch gewachsene Dokumente in der Erfassung für den Endanwender zu vereinheitlichen und damit die Umsetzungs- und Implementierungsaufwände zu reduzieren. Der Patient ist immer die gleiche Entität, es gibt fachlich wie auch technisch keinen Grund dies in den MIOs verschieden zu gestalten. Die einzige Ausnahme bildet unseres Erachtens die Reisepassnummer, welcher im Impfpass zusätzlich als Patientendatum erfasst wird. Wie im vorhergehenden Kommentar zum Zusammenspiel mit der ePA bedarf es einer Klarstellung, wie die Patientendaten der ePA mit den Patientendaten der MIOs zusammen wirken.

Die Inhalte für das MIO Zahnärztliches Bonusheft wurden in enger Absprache mit der KZBV bestimmt. Zu Grunde gelegt wurden das zahnärztliche Bonusheft als Papierdokument und die KBV-Basis-Profile, sowie die jeweils gültigen Rechtsgrundlagen. Daher können die Angaben zwischen digitalem Impfpass und digitalem Zahnbonusheft voneinander abweichen.

Die Definition des Patienten orientiert sich stark an den VSD. In den jeweiligen MIOs können die dort definierten Ableitungen der Definition des Patienten aus den Angaben der VSD in der Regel vollständig befüllt werden. Die Möglichkeit der Angabe des vollständigen Namens wurde geschaffen, um nicht VSD-konforme Namen abbilden zu können (wie es jetzt in der Papierversion des Zahnärztlichen Bonushefts auch möglich ist).

Das vorgelegte Anliegen wurde verstanden und wurde bei der Definition des KBV-Basis-Profils 'Patient' berücksichtigt. 


Der Snomed-CT-Code „2115003“ für Individualprophylaxe darf im Zahnbonusheft nur für 13-18 Jährige benutzt werden. Hier fehlt eine Klarstellung, wie dies gesichert werden soll. Generell fehlt eine Regelung in der Spezifikation, dass Zahnbonus-Einträge erst nach Vollendung des 12. Lebensjahrs geschrieben werden dürfen.

Wir nehmen Ihr Anliegen gern als Operationalisierungshinweis auf.



Der Name der Einrichtung ist nicht weiter spezifiziert. Es ist nicht klar, ob der Name der Einrichtung sich vom IK bzw. der BSNR ableiten muss.Es besteht keine Vorgabe in dem zu Grunde liegenden Papierdokument für die Bezeichnung der Einrichtung und daher wird im digitalen Dokument nicht darüber hinaus spezifiziert.

Die Modellierung der Anschrift der Einrichtung im Informationsmodell von Impfpass und Zahnbonusheft unterscheidet sich in einigen Punkten:

  • Die Straße ist beim Impfass „mandatory“ und beim eZahnbonusheft „required“.
  • Das Zahnbonusheft hat im Gegensatz zum Impfpass einen Anschriftenzusatz als Feld. Im Impfpass hingegen gibt es „Ergänzende Angaben zur Einrichtung“ in der undefiniert als Freitext weitere Informationen zur Einrichtung erfasst werden können.
  • Im Impfpass gibt es eine Straßenanschrift und eine Postanschrift, im Zahnbonusheft nur eine Straßenanschrift.

Hier werden unnötige Implementierungsaufwände verursacht, indem man die Einrichtung wie auch den Patienten semantisch und syntaktisch in den MIOs verschieden modelliert.

Die Inhalte für das zahnärztliche Bonusheft wurden in enger Absprache mit der KZBV bestimmt. Zu Grunde gelegt wurden das zahnärztliche Bonusheft als Papierdokument und die KBV-Basis-Profile, sowie die jeweils gültigen Rechtsgrundlagen. Daher können die Angaben zwischen digitalem Impfpass und digitalem Zahnbonusheft voneinander abweichen.

Die Angaben zur Einrichtung beziehen sich auf die vorhandenen Inhalte eines Zahnarztstempels, welcher keine fest vorgegebenen Inhalte hat. 

Wir haben diese Lösung angeregt und begrüßen sehr die Möglichkeit im eZahnbonusheft Einträge aus dem Papierheft nachzuhalten, damit sowohl Patienten auf einen Blick die Lückenlosigkeit nachverfolgen können und Leistungserbringer keine Doppeldokumentation für den Patienten führen müssen. Im Informationsmodell ist jedoch nicht nachvollziehbar wie die Nachhaltung der lückenlosen Dokumentation in Form eines Datums erfolgen soll. Nur im FHIR-Profil wird erläutert „Datum, seit dem eine lückenlose Dokumentation in dem Papier-Zahnbonusheft nachweislich vorliegt.“. Diese Informationen sollten im Informationsmodell auch nachgehalten werden. Die Lückenlosigkeit bedeutet bei Kindern eine zweijährliche Individualprophylaxe und bei Erwachsenen eine jährliche Untersuchung. Dies sollte als Hinweis zur richtigen Befüllung dieses Datums mit aufgenommen werden.

Wir empfehlen, bei der Operationalisierung die jeweils gültige Rechtsgrundlage bei der zahnärztlichen Versorgung zu berücksichtigen.




Wir bedanken uns für die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme.
Wir haben keine Anmerkung zur MIO "Zahnärztliches Bonusheft".
Vielen Dank.