Hinweis
Aus mio42 GmbH Perspektive: Aktuell nein (Stand Juli 2024).
Erläuterung: Auf der Webseite der mio42 GmbH befinden sich Spezifikationen in festgelegter Form (sog. Start-MIOs) für den Impfpass, das Zahnärztliche Bonusheft, den Mutterpass und das U-Heft. Diese Spezifikationen sind „final“, wobei zukünftige Versionierungen nicht ausgeschlossen sind, zum Beispiel aufgrund technischem (z.B. Spezifikationssprache XML, FHIR® bedarf einer Aktualisierung) oder inhaltlichem (z.B. neue Impfstoffe oder neue Krankheiten müssen unterstützt werden) Änderungsbedarf.
Eine Einordnung in die ePA-Roadmap oder eine Verpflichtung für IT-Systeme (Krankenkassen und/oder Primärsysteme) ist aktuell nicht gegeben. Durch das DigiG wurde in § 342 Abs. 2c SGB V aufgenommen, dass die Start-MIOs durch die Krankenkassen in der ePA unterstützt werden müssen, sobald die Primärsysteme diese elektronisch verarbeiten können. Diesen Zeitpunkt kann das BMG über eine Rechtsverordnung (§ 342 Abs. 2c SGB V) festlegen. Dies ist bisher noch nicht erfolgt. (Stand Juli 2024).
Aus mio42 GmbH Perspektive ist eine Umsetzung durch die verschiedenen Softwaresysteme (wie Praxisverwaltungssysteme, Krankenhausinformationssysteme etc.) aktuell nicht gegeben (Stand Juli 2024).
Darüber hinaus möchte die mio42 GmbH darauf hinweisen, dass sinnvollerweise noch weitere Rahmenbedingungen geschaffen werden sollten, um auf ein digitales Start-MIO umzusteigen. Beispielsweise sollten folgende Punkte geklärt werden:
- Erfüllungsmöglichkeit von Nachweispflichten (z.B. Masernimpfung als Voraussetzung für die Schule)
- Verhältnis zu bestehenden Papier-Dokumentationen (im Sinne: Soll eine Transformation der bestehenden Papierpässe stattfinden und wenn ja, wie/durch wen?)
- Haben alle Prozessbeteiligten einen Zugang zur TI/ePA? (z.B. Betriebsärzte, Impfzentren, Gesundheitsämter)
Wenn Sie zukünftig über Änderungen auf dem Laufenden gehalten werden möchten, empfehlen wir eine Anmeldung zu unserem MIO-Newsletter: https://mio.kbv.de/display/MIOATT/MIO-IT-News
Elektronischer Impfpass
Der elektronische Impfpass ist das erste Dokument, das als medizinisches Informationsobjekt in der KBV definiert wurde.
Impfungen sind eine der wichtigsten Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionskrankheiten. Geschützt werden sowohl die geimpfte Person als auch im Rahmen des „Gemeinschaftsschutzes“ Personen, die noch nicht oder aufgrund einer Erkrankung nicht geimpft werden können. Alle durchgeführten Impfungen sind in einem Impfpass zu dokumentieren. Rechtsgrundlage in Deutschland ist hierfür der § 22 Infektionsschutzgesetz, in dem die Dokumentationsinhalte konkret vorgegeben werden.
MIO-Relevanz
Die elektronische Erfassung der Impfdaten bietet einige Vorteile gegenüber der papierbasierten Dokumentation. Eine zentral gespeicherte elektronische Impfdokumentation, zum Beispiel in einer Patientenakte, kann stets eingesehen und ergänzt werden. So ist der Datenverlust nicht so leicht möglich, wie dies mit einem papierbasierten Impfpass der Fall sei.
Da viele der Felder einer elektronischen Dokumentation automatisiert vorausgefüllt werden können, bringt dies auch für die behandelnde Person eine Aufwand- und Zeitreduktion mit.
Ein elektronischer Impfpass kann außerdem die Datenbasis für ein Impfmanagement darstellen, beispielsweise durch einen Abgleich mit Impfempfehlungen, um zu helfen, Impflücken aufzudecken oder auch durch Erinnerungsfunktionen.
Übersicht
Entwicklung | |||
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Kommentierung | 25.01.2021 - 07.02.2021 | Weitere Informationen: Kommentierungsergebnisse | |
Benehmensherstellung | 01.03.2021 - 14.03.2021 | Übersicht Ergebnisse der Stellungnahme: Stellungnahmeergebnisse | |
Umsetzung | |||
Festlegung | April 2021 | Die Festlegung finden Sie hier: Verbindliche Vorgaben | |
Gültigkeitsbeginn | Januar 2022 |