Diese Gruppe beschreibt eine durchgeführte Impfung. Sie enthält alle nach § 22 Absatz 2 Infektionsschutzgesetz relevanten Informationen (z.B. zur Erkrankung gegen die geimpft wird) sowie weitere Informationen zum Impfstoff, zur verantwortlichen Person sowie ggf. zur Person, die die Eintragung vornimmt. Zusätzlich sind die in § 22 Absatz 3 und 4 beschriebenen Felder bzw. Informationen enthalten.
Es können auch in der Vergangenheit durchgeführte Impfungen übertragen werden (z.B. aus dem Papierausweis, aus einer Impfbescheinigung oder aus Bescheinigungen aus dem Ausland). Dies wird im Anwendungsszenario "Daten nach- oder übertragen" abgebildet.
Nicht alle Informationen sind für alle Anwendungsszenarien, Phase II relevant.
Rationale: Nach § 22 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz muss die impfende Person im ärztlichen Dienst jede Schutzimpfung unverzüglich in einen Impfausweis nach Absatz 2 eintragen.
§ 22 Absatz 2 Infektionsschutzgesetz beschreibt alle Informationen, die in einem Impfausweis zu jeder Schutzimpfung dokumentiert werden müssen. Im Impfausweis sind zudem laut Infektionsschutzgesetz § 22 Absatz 3 und 4 weitere Informationen vorzusehen. Dies wird hier abgebildet.
Abbildung: Übersicht über das Objekt Impfung