Sie zeigen eine alte Version dieser Seite an. Zeigen Sie die aktuelle Version an.

Unterschiede anzeigen Seitenhistorie anzeigen

« Vorherige Version anzeigen Version 7 Nächste Version anzeigen »


Elektronisches zahnärztliches Bonusheft

Das 1989 eingeführte und über den Bundesmantelvertrag-Zahnärzte vereinbarte Bonusheft bietet Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland die Möglichkeit, die Durchführung von zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 4 SGB V schriftlich dokumentieren zu lassen. Mit dem entsprechenden Nachweis im Bonusheft erhalten gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf erhöhte (befundbezogene) Festzuschüsse zum Zahnersatz nach § 55 Abs. 1 Satz 3 bis 5. Das Bonusheft ist in Anlage 3 zum Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) vereinbart.


Das Führen eines solchen Nachweisheftes ist keine Pflicht, jedoch haben gesetzlich Krankenversicherte sowie mitversicherte Familienangehörige ab dem vollendeten 12. Lebensjahr einen Anspruch darauf. Es wird vom zahnärztlichen Fachpersonal kostenfrei ausgehändigt und ist von jeder versicherten Person aufzubewahren. Das Bonusheft ist so angelegt, dass die untersuchende, zahnärztlich tätige Person entweder das Feld „zahnärztliche Untersuchung“ (bei Personen ab 18 Jahren) ankreuzt, oder aber das Feld „Individualprophylaxe“ (bei Kindern und Jugendlichen zwischen 12 und 17 Jahren). Die durchgeführten Untersuchungen werden entsprechend datiert, mit einem Stempel versehen und von der zahnärztlichen Person unterschrieben. Damit ist der Nachweis einer durchgeführten Zahngesundheitsuntersuchung vollständig. Sobald das Bonusheft vollständig ausgefüllt ist, kann es von der versicherten Person der Krankenkasse vorgelegt werden.


Ein lückenlos geführtes Bonusheft kann sich im Fall eines medizinisch notwendigen Zahnersatzes bezahlbar machen. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V haben gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse zum Zahnersatz in Höhe von 50%, welche gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 bis 5 erhöht werden können. Konkret bedeutet dies, dass Erwachsene ab dem 18. Lebensjahr jährliche zahnärztliche Kontrolluntersuchungen nachweisen müssen, bei Jugendlichen im Alter zwischen 12 und 17 Jahren sind die Vorsorgeuntersuchungen halbjährlich zu dokumentieren. Ist dies lückenlos über einen Zeitraum von fünf bzw. zehn Jahren der Fall, erhalten die Versicherten einen Bonus von derzeit 20% bzw. 30% auf den Festzuschuss, was einem Gesamtzuschuss von 60% bzw. 65% entspricht.


Infolge des am 11. Mai 2019 in Kraft getretenen Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) werden zum 01. Oktober 2020 unter anderem folgende Maßnahmen umgesetzt: der Festzuschuss zum Zahnersatz beträgt nun 60%, die Gesamtzuschüsse erhöhen sich insgesamt auf 70% bzw. 75% (bei einem nachweislich lückenlosen Bonusheft über einem Zeitraum von fünf bzw. zehn Jahren).

MIO-Umsetzung

Das zahnärztliche Bonusheft ist eines der ersten fünf medizinischen Informationsobjekte (MIOs), welche dazu dienen, medizinische Daten standardisiert - nach einem festgelegten Format - zu dokumentieren. MIOs sollen im Sinne der Interoperabilität für jedes System lesbar und bearbeitbar sein. Informationen sollen so deutlich leichter zwischen den einzelnen Akteuren im Gesundheitswesen ausgetauscht werden können. Das zahnärztliche Bonusheft wird derzeit von der KBV gemäß der inhaltlichen Vorgaben der KZBV syntaktisch und semantisch definiert.


Durch die MIO-Umsetzung soll der heute im papiergebundenen Bonusheft vorhandene Datensatz als digitales Informationsobjekt in der elektronischen Patientenakte abgebildet werden. Gemäß der Struktur der Akte wird für jeden elektronischen Bonusheftnachweis eine elektronische Datei im XML-/FHIR® -Format erzeugt. Jede Datei hat als Metadatum einen Eintrag, welches sie als Bonushefteintrag nachweist. PVS und das Frontend des Versicherten können dadurch die Einträge ausfiltern, abbilden und einen ggf. vorhandenen Bonus anzeigen.


Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine elektronische Fassung des zahnärztlichen Bonusheftes sinnvoll und zeitgemäß ist. Die Entwicklung eines elektronischen Bonusheftes als MIO ist derzeit in Bearbeitung.


Vor diesem Hintergrund möchten wir ergänzend zum Thema „zahnärztliches Bonusheft“ auf die entsprechenden Informationen der KZBV verweisen:
https://www.kzbv.de/bonusheft.39.de.html


Wo stehen wir?

Die Erstellungsphase läuft derzeit. Der nächste Meilenstein ist der Start der Kommentierung Mitte März 2020.