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Elektronisches zahnärztliches Bonusheft

Das 1989 eingeführte und bundesmantelvertraglich vereinbarte zahnärztliche Bonusheft bietet Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland die Möglichkeit, die Durchführung von zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 4 SGB V schriftlich dokumentieren zu lassen. Mit dem entsprechenden Nachweis im Bonusheft erhalten gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf erhöhte (befundbezogene) Festzuschüsse zum Zahnersatz nach § 55 Abs. 1 Satz 3 bis 5. Das Bonusheft ist in Anlage 3 zum Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) vereinbart.


Das Führen eines solchen Nachweisheftes ist keine Pflicht, jedoch haben gesetzlich Krankenversicherte sowie mitversicherte Familienangehörige ab dem vollendeten 12. Lebensjahr einen Anspruch darauf. Es wird vom zahnärztlichen Fachpersonal kostenfrei ausgehändigt und ist von jeder versicherten Person aufzubewahren. Das Bonusheft ist so angelegt, dass die untersuchende, zahnärztlich tätige Person entweder das Feld „zahnärztliche Untersuchung“ (bei Personen ab 18 Jahren) ankreuzt, oder aber das Feld „Individualprophylaxe“ (bei Kindern und Jugendlichen zwischen 12 und 17 Jahren). Die durchgeführten Untersuchungen werden entsprechend datiert, mit einem Stempel versehen und von der zahnärztlichen Person unterschrieben. Damit ist der Nachweis einer durchgeführten Zahngesundheitsuntersuchung vollständig. Sobald das Bonusheft vollständig ausgefüllt ist, kann es von der versicherten Person der Krankenkasse vorgelegt werden.


Ein lückenlos geführtes Bonusheft kann sich im Fall eines medizinisch notwendigen Zahnersatzes bezahlbar machen. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V haben gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse zum Zahnersatz in Höhe von 50%, welche gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 bis 5 erhöht werden können. Konkret bedeutet dies, dass Erwachsene ab dem 18. Lebensjahr jährliche zahnärztliche Kontrolluntersuchungen nachweisen müssen, bei Jugendlichen im Alter zwischen 12 und 17 Jahren sind die Vorsorgeuntersuchungen halbjährlich zu dokumentieren. Ist dies lückenlos über einen Zeitraum von fünf bzw. zehn Jahren der Fall, erhalten die Versicherten einen Bonus von derzeit 20% bzw. 30% auf den Festzuschuss, was einem Gesamtzuschuss von 60% bzw. 65% entspricht.


Infolge des am 11. Mai 2019 in Kraft getretenen Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) werden zum 01. Oktober 2020 unter anderem folgende Maßnahmen umgesetzt: der Festzuschuss zum Zahnersatz beträgt nun 60%, die Gesamtzuschüsse erhöhen sich insgesamt auf 70% bzw. 75% (bei einem nachweislich lückenlosen Bonusheft über einem Zeitraum von fünf bzw. zehn Jahren).

MIO-Umsetzung

Das zahnärztliche Bonusheft ist eines der ersten fünf medizinischen Informationsobjekte, welche derzeit von der KBV syntaktisch und semantisch definiert werden. Ein digital geführtes und von unterschiedlichen Praxisverwaltungssystemen gleichermaßen lesbares Bonusheft bietet mehrere Vorteile.

Durch die elektronische Erfassung der Zahnvorsorgetermine wird den Versicherten nicht länger zugemutet, ein papierbasiertes Dokument stets bei sich zu tragen, um dieses bei jeder Untersuchung vorzuzeigen. Auch ein möglicher Verlust des Nachweisheftes und das damit erforderliche händische Nachtragen aller vorherigen Untersuchungstermine werden damit obsolet. Insgesamt wird so ein Mehraufwand sowohl für Versicherte als auch für Praxisangestellte deutlich verringert. Ein zusätzlicher Vorteil ergibt sich bei einem Wechsel der zahnärztlich behandelnden Person: sind die Zahnvorsorgeuntersuchungen elektronisch dokumentiert, können unterschiedliche Behandelnde auf die Daten zugreifen.

Wo stehen wir?

Die Recherchephase ist mit Stand Dezember 2019 vorläufig abgeschlossen. Zusätzliche, für die Beschreibung des MIO-Objekts "Zahnärztliches Bonusheft" relevante Informationen, werden jedoch zu jedem Zeitpunkt der Bearbeitung berücksichtigt. 

Aktuell erarbeiten wir ein Informationsmodell sowie die dazugehörigen Beschreibungen zur Darstellung eines elektronisches Bonushefts.