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Gemäß § 355 Abs. 1 SGB V findet vor der Festlegung eines MIOs eine Benehmensherstellungsphase statt. Darin stellt die KBV mit den in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Verfahrensordnung "Benehmensherstellung Medizinische Informationsobjekte" genannten Institutionen sowie den in der Änderungsvereinbarung vom 25.07.2022 benannten Organisationen das Benehmen her.

Hinweis: Hiermit möchten wir Sie darauf hinweisen, dass sich die aktuelle Version der Verfahrensordnung in Abstimmung befindet.

Dies sind:

  1. Folgenden Organisationen
    1. dem Bundesministerium für Gesundheit,

    2. dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,

    3. der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung,

    4. der Bundesärztekammer,

    5. der Bundeszahnärztekammer,

    6. der Deutschen Krankenhausgesellschaft,

    7. der Deutsche Apothekerverband e.V.

  2. die Gesellschaft für Telematik,
  3. die maßgeblichen, fachlich betroffenen medizinischen Fachgesellschaften und Verbänden, bestehend aus

    1. dem Deutschen Hausärzteverband e.V.,

    2. dem Spitzenverband Fachärztinnen und Fachärzte Deutschlands e.V.,

    3. der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V.,

  4. die Bundespsychotherapeutenkammer,

  5. die maßgeblichen Bundesverbänden der Pflege, bestehend aus

    1. dem Deutschen Berufsverband für Pflegeberufe e.V.,

    2. dem Deutschen Pflegerat e.V.,

    3. der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege e.V.,

    4. dem Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V.
  6. die für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen sowie der Medizintechnologie, bestehend aus

    1. dem Bundesverband Gesundheits-IT – bvitg e.V.,

    2. dem Bitkom - Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V.,

    3. dem Spitzenverband IT-Standards im Gesundheitswesen,

    4. dem BVMed - Bundesverband Medizintechnologie e.V.,

    5. dem ZVEI - Zentralverband Elektrotechnik- und Elektroindustrie,

    6. dem VDGH - Verband der Diagnostika-Industrie,

    7. dem Qualitätsring Medizinische Software e.V.

    8. Bundesverband Deutscher Apotheken-Softwarehäuser e.V.
  7. den für die Wahrnehmung der Interessen der Forschung im Gesundheitswesen maßgeblichen Bundesverbänden, bestehend aus

    1. der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie (GMDS) e.V.,
    2. der TMF - Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung e.V.,
    3. dem Deutsche Hochschulmedizin e. V.,
  8. dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

  9. dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.,
  10. der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V.
  11. dem Expertengremium nach § 4 Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung

Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 der Verfahrensordnung werden für die Allergiedokumentation zusätzlich die folgenden Organisationen ins Benehmen gesetzt:

  • Ärzteverband Deutscher Allergologen (AeDA)
  • Deutsche Gesellschaft für Allergologie und klinische Immunologie (DGAKI)
  • Gesellschaft für Pädiatrische Allergologie und Umweltmedizin (GPA)

Die Spezifikation der ValueSets für die Allergiedokumentation wird mit dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen ins Einvernehmen gesetzt.