In der Technischen Anlage eVDGA werden die für die Softwarehersteller relevanten Daten und das Format zur Übertragung der Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen in Form der elektronischen Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen (eVDGA) definiert.
Softwarehersteller, die ihren Anwendern im vertragsärztlichen Bereich die elektronische Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen ermöglichen, müssen die in dieser Anlage definierten Anforderungen umsetzen. Die Umsetzung ist als Bestandteil des Zertifizierungsverfahrens „Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen“ der KBV nachzuweisen.
Mit dem Dokument Technische Anlage eVDGA in der Version 1.00 erhalten Sie die Möglichkeit die zukünftigen Anforderungen an das Verfahren der Verordnung digitalen Gesundheitsanwendungen einzusehen und zu kommentieren.
8 Ergebnisse
| Key | Erstellt | Organisation | Zusammenfassung | Lösung | Kommentierungsergebnis |
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| EVDGA-33 | 18.01.2024 | Spitzenverbandes Digitale Gesundheitsversorgung | Link zu DiGA auf Ausdruck und in eVerordnung | Später umsetzen |
Vielen Dank für Ihren Kommentar. |
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Durch das Wesen der DiGAs müssen die eVerodnungen durch den Patient (§ 361 SGB V folgend) beim jeweiligen DiGA-Hersteller (als sonstigen Leistungserbringer) eingelöst werden. Dazu muss der Versicherte die entsprechende Webanwendung der DiGA aufrufen oder die entsprechende App der DiGA installieren. Daher sollte der Versicherte zielgerichtet zur verordneten DiGA geleitet werden, um so den Aufruf bzw. den Download der falschen DiGA zu vermeiden und den der korrekten zu ermöglichen. Quelle dieser Informationen ist für die Patienten und für alle DiGAs die entsprechende Website des BfArMs (diga.bfarm.de/de/verzeichnis) und dort die jeweilige Detailseite zur verordneten DiGA (für „Selfapy“ als ein beliebiges Beispiel die Seite diga.bfarm.de/de/verzeichnis/01830). Auf dieser Seite erhält der Patient alle von ihm benötigten Informationen und Verlinkungen:
Der Link zur verordneten DiGA sollte daher dem Patienten im Rahmen der Verordnung bereitgestellt werden:
Entsprechend sollte:
Der Patient kann dann im Anschluss
die entsprechende BfArM-Seite der DiGA aufrufen. Die PVS sollten diese URL entweder aus der DIGA-API ermitteln (sofern diese direkt bereitgestellt wird) oder errechnen (aus dem Basis-Pfad + DiGA-ID). Ebenfalls findet sich diese Information in der DiGA-API des BfArMs. |
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| EVDGA-32 | 18.01.2024 | Spitzenverbandes Digitale Gesundheitsversorgung | Vorgriff auf den bislang nicht definierten Einlöseprozess | Später umsetzen |
Vielen Dank für Ihren Kommentar. Diese Details zum Einlöseprozess werden im Rahmen der Abstimmung mit der gematik angepasst. |
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Die Technische Anlage greift der noch ausstehenden Festlegung des Einlöseprozesses einer digitalen DiGA-Verordnung durch die gematik vor, in dem sie den Weg der Verordnung über die Krankenassen beschreibt:
Ein Einlöseweg über die Krankenkasse entspricht offensichtlich nicht der gesetzlichen Intension, auf die u.a. das BAS in seinem Rundschreiben vom 21.11.2023 noch einmal explizit hinweist: www.bundesamtsozialesicherung.de/de/service/rundschreiben/detail/pruefung-der-notwendigkeit-von-verordneten-digitalen-gesundheitsanwendungen-diga-nach-33a-sgb-v/ Es ist daher davon auszugehen, dass die kommende Prozessfestlegung der gematik diesen Die konkreten Vorschläge zur Umformulierung lauten daher: P62-01 „Auf Wunsch des Versicherten muss die Einlösung einer elektronischen Gesundheitsanwendungen-Verordnung auch ohne Nutzung von digitalen Anwendungen und zusätzlicher Hardware möglich sein.“ „Der Ausdruck stellt keine allein gültige Verordnung dar. Er dient alleinig der alternativen Einlösung einer elektronischen Gesundheitsanwendungen-Verordnung durch den Versicherten.“ P62-09 „Der Ausdruck dient der alternativen Übermittlung der elektronischen Verordnung digitalerGesundheitsanwendungen durch den Versicherten.“ P62-10 „Der aufzudruckende 2D-Code der elektronischen Gesundheitsanwendungen-Verordnung enthält die technischen Informationen (Zugangs-Code), um die elektronischen Gesundheitsanwendungen-Verordnung einzulösen.“ P62-11 „Der Sammeltoken ermöglicht die Einlösung der elektronischen Verordnungen digitaler Gesundheitsanwendungen.“ |
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| EVDGA-31 | 18.01.2024 | Spitzenverbandes Digitale Gesundheitsversorgung | P4-322 Freitext-Verordnung | Sofort abgelehnt |
Vielen Dank für Ihren Kommentar. |
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Die manuelle Angabe einer PZN und des DiGA-Namens als Freitext trägt das Potential von Störungen in der Versorgung durch Fehleingaben. Die DiGA-Daten des BfArM stehen tagesaktuell über die DiGA-API zur Verfügung. Statt dieser Freitexteingabe erscheint es daher sinnvoller auf die Freitexteingabe vollständig zu verzichten und stattdessen P2-010 hinsichtlich der Akzeptanzkriterien folgendermaßen zu überarbeiten: P2-010 Vollständigkeit und Aktualität der Daten des Produktverzeichnisses Akzeptanzkriterien: 4. Die Verordnungssoftware muss den nutzenden Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen die Möglichkeit bieten, manuell die Aktualisierung der Daten des Produktverzeichnisses auslösen zu können, sodass anschließend auf dem aktuellen Stand gemäß der DIGA-API gearbeitet werden kann. |
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| EVDGA-30 | 18.01.2024 | Spitzenverbandes Digitale Gesundheitsversorgung | Zugriff auf zurückliegende Verordnungen | Sofort abgelehnt |
Vielen Dank für Ihren Kommentar. |
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Die Anforderung verlangt, dass auf Basis der PZN einer früheren DiGA-Verordnung eine erneute Verordnung angelegt werden kann. Eine solche Anforderung macht bei Arzneimitteln Sinn, da sich die PZN bei Folgeverordnungen nicht ändert. Bei DiGA-Verordnungen kann für eine Folgeverordnung jedoch eine andere PZN als bei der Erstverordnung vonnöten sein. Daher sollte P4-320 folgendermaßen überarbeitet werden: P4-320 Zugriff auf zurückliegende Verordnungen Den nutzenden Ärzten und Psychotherapeuten muss die Möglichkeit gegeben werden, eine Verordnung auf Basis von zurückliegenden Verordnungen auszustellen. Begründung: Zur Vereinfachung des Verordnungsvorgangs muss es möglich sein, auf zurückliegende Verordnungen zugreifen zu können. Dabei muss wahlweise die PZN oder einer der PZNs der DiGA-ID der zurückliegenden Verordnungen in die neue Verordnung übernommen werden können. Akzeptanzkriterien: 1a. Die Verordnungssoftware muss den nutzenden Ärzten und Psychotherapeuten die Möglichkeit bieten, die PZN aus einer zurückliegenden Verordnung des jeweiligen Patienten in die aktuelle Verordnung zu übernehmen.(sinnvoll, sofern die zurückliegende Verordnung bereits eine Folgeverordnung war) 1b. Die Verordnungssoftware muss den nutzenden Ärzten und Psychotherapeuten die Möglichkeit bieten, alle PZNs inkl. DiGA-Name aus der DiGA-ID einer zurückliegenden Verordnung des jeweiligen Patienten anzuzeigen, und dem Nutzer die Möglichkeit zur Auswahl und Übernahme einer dieser Zeilen in die aktuelle Verordnung zu ermöglichen. |
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| EVDGA-12 | 20.11.2023 | Bundesverband Gesundheits-IT – bvitg e. V. | Es wird eine Parallelwelt zur techn. Anlage eRP aufgemacht mit zahlreichen Dopplungen. | Sofort abgelehnt |
Vielen Dank für Ihren Kommentar. Die Technische Anlage eRP stellt in keiner Hinsicht eine Basis für die technische Anlage eVDGA dar. |
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Beispiele: |
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| EVDGA-11 | 20.11.2023 | Bundesverband Gesundheits-IT – bvitg e. V. | Es bestehen Erleichterungsmöglichkeiten bei der Feldliste. | Teilweise angenommen |
Vielen Dank für Ihren Kommentar. Die technische Anlage eRP stellt in keiner Hinsicht eine Basis für die technische Anlage eVDGA dar. Diese Rolle nimmt stattdessen das Technische Handbuch DiMus (Definition der formularübergreifenden Daten) für alle spezifischen Technischen Anlagen ein. Zum besseren Verständnis wurde entschieden, die aus dem Handbuch unverändert übernommenen Definitionen in die Technischen Anlagen aufzunehmen. Die Abweichung in der Definition von Feld 36 zwischen der Technischen Anlage eRP und eVDGA wird mit der nächsten Version der Technischen Anlage eRP und der eRP-FHIR-Profile aufgelöst. |
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Die Feldliste sollte nicht doppelt gepflegt werden. Es würde reichen, die DiGA-Spezifika (Felder 81 ff.) zu listen und ansonsten auf das techn. Handbuch eRP zu verweisen. |
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| EVDGA-10 | 20.11.2023 | Bundesverband Gesundheits-IT – bvitg e. V. | Die Nutzung des entsprechenden Merkmals in P62-12 sollte aus den Arzneimittelstammdaten und nicht https://www.xxx.xx erfolgen. | Sofort abgelehnt |
Vielen Dank für Ihren Kommentar. Das entsprechende Merkmal in der Anforderungsfunktion P62-12 stellt einen auf dem Patientenausdruck unten rechts aufzudruckenden QR-Code dar. Dieser enthält eine von der gematik noch zu definierende URL einer bereitzustellenden Informationsseite, Der Wert <span class="nobr"><a href="https://www.xxx.xx" class="external-link" rel="nofollow">https://www.xxx.xx<sup><img class="rendericon" src="/images/icons/linkext7.gif" height="7" width="7" align="absmiddle" alt="" border="0"/></sup></a></span> ist als Platzhalter zu verstehen. Es existiert kein Bezug zu Arzneimittelstammdaten. |
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Die Nutzung des entsprechenden Merkmals in P62-12 sollte aus den Arzneimittelstammdaten und |
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| EVDGA-9 | 20.11.2023 | Bundesverband Gesundheits-IT – bvitg e. V. | Verschiedene Validatoren liefern mitunter verschiedene Ergebnisse. Die Definition eines Validators (oder mehrerer) sollte in die Anforderung einfließen. | Teilweise angenommen |
Vielen Dank für Ihren Kommentar. Da die Softwarehersteller das unbestreitbare Recht besitzen, zu entscheiden, welcher FHIR-Validator eingesetzt wird, kann hier keine Vorgabe gemacht werden. Der Unfalltag besitzt den Typ date und nicht den Typ string. Die Bedingung aus dem Constraint „-evdga-angabeUnfalltag“ des Profils „KBV_PR_EVDGA_HealthAppRequest“ wird auch in Tabelle 6 aufgenommen. Die Bedingung unter P35-23 im Element „Kennzeichen Rechtsgrundlage“ im Profil „KBV_PR_EVDGA_Composition“ wird an das definierte Constraint "-evdga-angabeRechtsgrundlage" im „Profil KBV_PR_EVDGA_Bundle“ angeglichen. Das Constraint „-evdga-angabePatientPLZ“ ist korrekt, da auch bei einer Postfachadresse die Postleitzahl im Gegensatz zum Postfach vorhanden sein muss. |
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Es ist unklar, welcher Validator bei P35-13 verwendet werden muss. Es sollte klargestellt werden, warum Das Constraint „-evdga-angabeUnfalltag“ des Profils „KBV_PR_EVDGA_HealthAppRequest“ sollte Die Bedingung unter P35-25 im Element „Kennzeichen Rechtsgrundlage“ im Profil |
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