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Gemäß §355 Abs. 1 SGB V findet vor der Festlegung eines MIOs eine Benehmensherstellungsphase statt. Hier stellt die KBV mit den in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Verfahrensordnung "Benehmensherstellung Medizinische Informationsobjekte" genannten Institutionen das Benehmen her. Dies sind:
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