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Der Gesetzgeber hat im Zuge des „Gesetzes für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation“ im Rahmen des § 33a SGB V festgelegt, dass Versicherte einen Leistungsanspruch auf Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen haben, welche Medizinprodukte niedriger Risikoklasse darstellen, deren Hauptfunktion wesentlich auf digitalen Technologien beruht und die dazu bestimmt sind, bei den Versicherten oder in der Versorgung durch Leistungserbringer die Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder die Erkennung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen zu unterstützen. Damit wurde der Kreis der auch digital verordnungsfähigen Produkte und Leistungen gemäß § 86 SGB V Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 auf digitale Gesundheitsanwendungen erweitert. Die Vertragspartner des Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) haben demgemäß entsprechende Regelungen zu treffen, welche die Verordnung sonstiger in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähiger Leistungen in elektronischer Form ermöglichen. Die generellen Vorgaben hierzu sind in der Anlage 2b BMV-Ä enthalten.
In diesem Dokument werden die für die Softwarehersteller relevanten Daten und das Format zur Übertragung der Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen in Form der elektronischen Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen (eVDGA) definiert.
Bitte beachten Sie die bereits gültigen Vorgaben für den Verordnungsvorgang zur Ausstellung von digitalen Gesundheitsanwendungen, welche Ihnen unter https://update.kbv.de/ita-update/Verordnungen/VDGA/ zur Verfügung stehen. Eine Zertifizierung ist über das Zertifizierungsportal der KBV bereits möglich.
Verweis auf die Vorgaben der gematik:
Die Übermittlung von Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendungen in elektronischer Form erfolgt zukünftig durch eine Fachanwendung der gematik, welche sich in der Spezifizierung befindet und die bekannten Abstimmungsverfahren durchlaufen wird.
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